Empfehlungsparameter, AGB-Transparenz und Meldebutton: OLG Bamberg konkretisiert die DSA-Pflichten von Online-Marktplätzen
1. Hintergrund
Bamberg entwickelt sich zum de-facto-Zentralgericht der DSA-Verbandsklage. Grund ist eine doppelte Zuständigkeitskonzentration: Für Klagen nach dem UKlaG gegen Beklagte ohne inländische Niederlassung entscheidet sachlich das Oberlandesgericht erstinstanzlich (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG i.V.m. § 13a Abs. 1 GVG), und für Bayern ist diese Zuständigkeit gemäß § 2 GZVJu Bayern beim OLG Bamberg gebündelt. Der 3. Zivilsenat hat deshalb binnen weniger Monate mehrere Grundsatzentscheidungen zum Digital Services Act getroffen – zu Dark Patterns nach Art. 25 DSA (Urt. v. 4.2.2026 – 3 UKl 8/25 e), zu Empfehlungssystemen und Meldeverfahren (Urt. v. 18.3.2026 – 3 UKl 5/25 e) und nun zu den Transparenzpflichten eines Online-Marktplatzes. Ergänzend hat das Landgericht Bamberg die Anforderungen an die Werbekennzeichnung nach Art. 26 DSA konkretisiert (Urt. v. 11.3.2026 – 1 HK O 19/25).
Materiell betrifft der Fall vier Pflichtenkreise. Art. 27 DSA verpflichtet Anbieter von Online-Plattformen, die wichtigen Parameter ihrer Empfehlungssysteme und die Gründe für deren relative Bedeutung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen darzulegen. Art. 38 DSA verlangt von sehr großen Online-Plattformen (so. „VLOP“) zusätzlich mindestens eine Empfehlungsoption ohne Profiling. Art. 14 DSA regelt die Pflichtangaben zur Inhaltemoderation (Abs. 1) sowie die kompakte Zusammenfassung der Geschäftsbedingungen (Abs. 5). Art. 16 DSA schließlich fordert ein leicht zugängliches und benutzerfreundliches Melde- und Abhilfeverfahren für rechtswidrige Inhalte.
2. Sachverhalt
Klägerin war eine in der Liste qualifizierter Einrichtungen geführte Verbraucherschutzorganisation, Beklagte die Betreiberin eines Online-Marktplatzes, den die Europäische Kommission am 25. April 2023 als sehr große Online-Plattform (VLOP) im Sinne des Art. 33 DSA benannt hat.
Fünf Gestaltungselemente standen im Streit: (1) die Beschreibung der Sortieroption auf einer aus den AGB verlinkten Hilfeseite, (2) die Einstellung zur De-Personalisierung, die nur nach Anmeldung im Kundenkonto erreichbar war, (3) die auf zwei AGB-Ziffern verteilten Angaben zur Inhaltemoderation, (4) die Platzierung des Links auf die Zusammenfassung der AGB, sowie (5) das Meldeverfahren, das über eine Schaltfläche „Ein Problem mit diesem Produkt melden“ eingeleitet wurde und eine Anmeldung im Kundenkonto voraussetzte.
Die Klägerin mahnte im November 2024 ab, eine Unterlassungserklärung gab die Beklagte jedoch nicht ab.
3. Die Entscheidung
Der Senat gab der Klage überwiegend statt. Erfolg hatten die Anträge zu den Empfehlungsparametern, zu den Angaben über die Inhaltemoderation und zum Meldeverfahren; abgewiesen hat er die Anträge zur Zusammenfassung der Geschäftsbedingungen und zur De-Personalisierungsoption.
a) Zuständigkeit und Klagebefugnis
Neben der sachlichen, internationalen und örtlichen Zuständigkeit bejaht der Senat auch die Klagebefugnis der Verbandes für sämtliche Anträge. Einer teleologischen Reduktion des § 2 Abs. 2 Nr. 57 UKlaG bedürfe es nicht, weil Art. 14, 16, 27 und 38 DSA nach Auffassung des Senats sämtlich dem Verbraucherschutz dienen, und zwar „über eine bloße Neben- oder Reflexwirkung hinaus“ (Leitsätze 1, 3 und 5). Für Art. 14 Abs. 1 DSA stützt er sich auf Erwägungsgrund 45, für Art. 16 DSA auf die Funktion des Meldeverfahrens im Gefüge des Haftungsprivilegs nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSA.
b) Empfehlungssysteme: Die Gewichtung muss offengelegt werden
Art. 27 Abs. 1 DSA verlangt von Anbietern von Online-Plattformen, in ihren Geschäftsbedingungen die wichtigen Parameter ihrer Empfehlungssysteme in klarer und verständlicher Sprache darzulegen. Abs. 2 konkretisiert das: Anzugeben sind mindestens die Kriterien, die für die dem Nutzer vorgeschlagenen Informationen am wichtigsten sind (lit. a), und die Gründe für deren relative Bedeutung (lit. b). Gemeint ist damit das, was umgangssprachlich als „Algorithmus“ bezeichnet wird – im vorliegenden Fall die Logik, nach der ein Marktplatz die Reihenfolge seiner Suchtreffer bestimmt.
Die Beklagte hatte für ihre voreingestellte Sortieroption zwei Hauptfaktoren benannt, nämlich Kundenaktionen – etwa die Häufigkeit, mit der ein Artikel gekauft wurde – und Informationen über den Artikel wie Titel, Preis und Beschreibung. Ergänzend wies sie darauf hin, auch Versandgeschwindigkeit, Verfügbarkeit und Kosten kämen in Betracht. Zur Frage, warum gerade die beiden Hauptfaktoren maßgeblich sind, hieß es, sie gäben die besten Hinweise darauf, was der Nutzer kaufen möchte.
Ob diese Aufzählung den Anforderungen des Art. 27 Abs. 2 lit. a DSA genügt, lässt der Senat offen, denn die Darstellung scheitere jedenfalls an lit. b. Wer die Gründe für die relative Bedeutung von Parametern erläutern soll, müsse deren Verhältnis zueinander zunächst überhaupt darstellen – anderenfalls fehlt der Begründung ihr Bezugspunkt. Genau daran fehle es hier: Die Beklagte trug selbst nicht vor, das Gewicht der Faktoren untereinander offengelegt zu haben. Der Satz über die besten Hinweise auf die Kaufabsicht lasse weder erkennen, in welchem Verhältnis die Parameter zueinander stehen, noch warum das so ist.
Dem hielt die Beklagte zwei Einwände entgegen. Zum einen lasse sich eine Gewichtung gar nicht klar und verständlich darstellen, weil ihr System die Parameter dynamisch gewichte. Die relative Bedeutung hänge etwa von aggregierten Daten zur Attraktivität einzelner Produkte ab und bilde damit auch länderspezifische Trends ab. Zum anderen schütze sie das Recht an ihren Geschäftsgeheimnissen: Die Offenlegung von Gestaltung, Logik und Funktionsweise algorithmischer Systeme sehe Art. 40 Abs. 3 DSA allein gegenüber der Kommission und dem Koordinator für digitale Dienste vor.
Der Senat folgt dem nur teilweise. Feste Prozentsätze schulde ein Anbieter bei variabler Gewichtung nicht, und weder die Algorithmen selbst noch die Gewichtung im Einzelfall müsse er offenlegen. Anzugeben sei dann aber, auf welchem Wege er das Verhältnis der Parameter zueinander bestimmt. Der Nutzer solle die grundsätzliche Funktionsweise des Systems nachvollziehen können, und das leiste eine bloße Aufzählung nicht. Wie detailliert die Angaben ausfallen müssen, beurteile sich nach dem Einzelfall; die relative Bedeutung nicht einmal ansatzweise darzustellen, genüge aber in keinem Fall.
c) Pflichtangaben zur Inhaltemoderation
Nach Art. 14 Abs. 1 DSA müssen Anbieter in ihren Geschäftsbedingungen über die Beschränkungen informieren, denen sie die Inhalte ihrer Nutzer unterwerfen. Dazu gehören sämtliche Leitlinien, Verfahren, Maßnahmen und Werkzeuge der Inhaltemoderation, einschließlich der algorithmischen Entscheidungsfindung und der menschlichen Überprüfung, sowie die Verfahrensregeln des internen Beschwerdemanagements. Diese Angaben müssen in leicht zugänglicher Form vorliegen.
In Ziffer 7 ihrer Geschäftsbedingungen beschrieb die Beklagte unter einer Überschrift zu Rezensionen, Kommentaren und anderen Inhalten, welche Inhalte unzulässig sind, und behielt sich deren Entfernung oder Bearbeitung vor. Wie sie dabei vorgeht, stand dort nicht; ein Hinweis auf eine Darstellung an anderer Stelle fehlte ebenfalls. Die eigentlichen Angaben waren über einen Link am Ende von Ziffer 19 erreichbar, die mit einem Hinweis auf das Verfahren zur Meldung illegaler Inhalte überschrieben war. Der Link selbst kündigte an, man könne dort ein Problem mit einem Produkt, einem Inhalt oder einer Produktseite melden.
Ob die verlinkte Hilfeseite überhaupt als Bestandteil der Geschäftsbedingungen im Sinne des Art. 3 lit. u DSA gelten kann, lässt der Senat offen. Leicht zugänglich seien die Angaben jedenfalls nicht gewesen. Maßstab sei der durchschnittliche Internetnutzer, der die Information ohne großen Aufwand auffinden und erreichen können müsse; Links müssten daher so bezeichnet und eingebunden sein, dass sie ihm verständlich den Weg weisen.
Bemerkenswert ist der Blickwinkel, den der Senat dabei einnimmt. Die leichte Zugänglichkeit dient nicht in erster Linie dem Nutzer, der die Pflicht aus Art. 14 Abs. 1 DSA kennt und deshalb gezielt sucht, sondern dem weitaus größeren Kreis derjenigen, die von der Existenz solcher Angaben nichts wissen. Wer eine Rezension verfassen will und deshalb Ziffer 7 liest, hat keinen Anlass, bis zum Ende der Bedingungen zu scrollen. Und wer dort ankommt, fühlt sich von einer Überschrift zur Meldung illegaler Inhalte nicht angesprochen, wenn es ihm um die Grenzen zulässiger Rezensionen geht. Die Bezeichnung des Links half ebenfalls nicht weiter, weil sie ein Problem mit einem Produkt ankündigt – zu beanstanden sein kann eine Rezension aber auch dann, wenn sie positiv ausfällt und etwa diffamierende Passagen enthält.
d) Zusammenfassung der Geschäftsbedingungen
Sehr große Online-Plattformen (VLOPs) trifft nach Art. 14 Abs. 5 DSA eine weitere Pflicht: Sie müssen eine kompakte, leicht zugängliche und maschinenlesbare Zusammenfassung ihrer Geschäftsbedingungen bereitstellen, einschließlich der verfügbaren Rechtsbehelfe. Hintergrund ist die Erfahrung, dass Nutzer umfangreiche Bedingungen ungelesen akzeptieren; die Kurzfassung soll wenigstens gelesen werden.
Die Zusammenfassung war auf drei Wegen erreichbar: über das Untermenü „rechtliche Hinweise“, dort unmittelbar unter der Verknüpfung zu den vollständigen Bedingungen, über einen Link innerhalb der Bedingungen selbst und über die gängigen Suchmaschinen. Streitig blieb zwischen den Parteien, ob sich der Link innerhalb der Bedingungen zum maßgeblichen Zeitpunkt an deren Anfang oder erst an deren Ende befand.
Auf diesen Streit kam es letztlich aber nicht an. Art. 14 Abs. 5 DSA verlangt nach Ansicht des Senats keine Verlinkung der Zusammenfassung innerhalb der Geschäftsbedingungen. Erwägungsgrund 48 spreche davon, die Zusammenfassung sei „ferner“ zur Verfügung zu stellen, was für ein eigenständiges Dokument spreche. Entscheidend ist allein, ob der Nutzer sie dort findet, wo er sie erwartet. Der Eintrag im Untermenü „rechtliche Hinweise“ leiste das und könne dem Zweck der Vorschrift sogar besser dienen als ein Link in den Bedingungen selbst: Wer diese erst öffnen muss, um von der Existenz einer Zusammenfassung zu erfahren, gehe den Schritt häufig gar nicht.
e) Meldeverfahren: Bezeichnung und Login-Pflicht
Art. 16 Abs. 1 DSA verpflichtet Hostingdiensteanbieter, ein Verfahren einzurichten, über das Personen und Einrichtungen mutmaßlich rechtswidrige Inhalte melden können. Das Verfahren muss leicht zugänglich und benutzerfreundlich sein. Seine Bedeutung reicht über die Nutzerinteressen hinaus: Eine hinreichend substantiierte Meldung begründet nach Art. 16 Abs. 3 DSA die Kenntnis des Anbieters und löst damit dessen Pflicht aus, tätig zu werden, wenn er sich das Haftungsprivileg des Art. 6 DSA erhalten will.
Auf jeder Produktseite fand sich ein Link mit der Bezeichnung „Ein Problem mit diesem Produkt melden“. Wer ihn betätigte, erhielt den Hinweis, zur Einreichung einer Meldung müsse er sich in seinem Kundenkonto anmelden. Bei Nutzerrezensionen bestand daneben eine Schaltfläche „Melden“ mit vier Auswahloptionen; nach dem Absenden erfolgte ebenfalls eine Weiterleitung auf die Login-Seite. Im Footer der Seite wies die Beklagte zusätzlich auf die Möglichkeit hin, illegale Inhalte zu melden – dieser Link führte allerdings nur auf eine Informationsseite.
Beanstandet hat der Senat zwei Punkte. Der erste betrifft die Bezeichnung der Schaltfläche. Ihrem Wortlaut nach kündige sie ein Problem mit dem Produkt an, also etwa einen Defekt oder Mangel. Anstößige Inhalte auf einer Produktseite ordne der durchschnittliche Nutzer dort nicht ein, obwohl auch sie rechtswidrige Inhalte im Sinne des DSA sein können. Dem Einwand der Beklagten, die Alternative „illegale Inhalte“ schrecke rechtliche Laien ab, weil sie sich zur Beurteilung der Illegalität außerstande sähen, hält der Senat entgegen, dass die Beklagte eben diesen Begriff im Footer ihrer Seite selbst verwende. Eine bestimmte Formulierung schreibt er nicht vor; der Gestaltungsspielraum bleibe weit, die Bezeichnung müsse den dahinterliegenden Vorgang aber erkennen lassen. Der eindeutig bezeichnete Footer-Link glich das nicht aus, weil er weder in der Nähe des zu meldenden Inhalts liegt noch das Verfahren auslöst.
Der zweite Punkt betrifft die Anmeldepflicht. Das Verfahren nach Art. 16 DSA steht nicht nur den Nutzern der Plattform offen, sondern auch außenstehenden Dritten und damit erst recht Nutzern ohne Kundenkonto. Die Beklagte hielt die Registrierungsvoraussetzung für unbedenklich, da sie lediglich Namen und E-Mail-Adresse verlange – also nicht mehr als die Angaben, die Art. 16 Abs. 2 lit. c DSA für eine Meldung ohnehin vorsehe, und das Konto lasse sich anschließend problemlos wieder löschen. Zudem schütze das Erfordernis Händler vor massenhaften Meldungen automatisierter Programme.
Beides überzeugt den Senat zu Recht nicht. Ob ein Anbieter überhaupt persönliche Daten verlangen darf, hält er – ohne darüber zu entscheiden – bereits für zweifelhaft, weil Erwägungsgrund 50 DSA anonyme Meldungen voraussetze. Unabhängig davon komme es auf die Sicht des meldewilligen Nutzers an, und der wisse im Voraus weder, welche Angaben die Registrierung verlangt, noch wie aufwendig sich das Konto später wieder löschen lässt. Beides sei geeignet, ihn von der Meldung abzuhalten.
f) De-Personalisierung
Schließlich verlangt Art. 38 DSA von sehr großen Online-Plattformen (VLOP) mindestens eine Empfehlungsoption, die nicht auf Profiling beruht. Setzt die Plattform mehrere Systeme ein, muss die Auswahlfunktion nach Art. 27 Abs. 3 Satz 2 DSA unmittelbar und leicht zugänglich sein. Beide Vorschriften greifen nur, wenn die Plattform überhaupt ein auf Profiling beruhendes System einsetzt.
Die Einstellung zur Deaktivierung personalisierter Empfehlungen fand sich in den Kontoeinstellungen unter der Rubrik „Deine Daten verwalten“ und war damit nur nach Anmeldung erreichbar. Darin sah die Klägerin eine Benachteiligung derjenigen Nutzer, die kein Kundenkonto haben oder nicht angemeldet sind. Die Beklagte entgegnete dem, nicht angemeldete Nutzer erhielten überhaupt keine personalisierten Empfehlungen, weshalb eine Auswahlmöglichkeit für sie weder erforderlich noch sinnvoll sei.
Die Darlegungs- und Beweislast für den Erstverstoß trägt der Verband, und diesen Nachweis konnte er nach Ansicht des Senats nicht führen. Die Ergebnisliste einer Suchanfrage sei zwar ein Empfehlungssystem, weil Art. 3 lit. s DSA auch die durch eine Nutzersuche veranlasste Priorisierung erfasst. Profiling nach Art. 4 Nr. 4 DS-GVO setze aber die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten zur Bewertung persönlicher Aspekte voraus. Wer einen Suchbegriff eingibt und daraufhin Produkte dieser Kategorie angezeigt bekommt, werde nicht bewertet.
4. Einordnung und Ausblick
Die Entscheidung schreibt die „Bamberger Linie“ fort und erweitert sie. Den verbraucherschützenden Charakter der Art. 16, 27 und 38 DSA hatte der Senat bereits im TikTok-Verfahren bejaht; nun tritt Art. 14 DSA hinzu. Die Argumentationsfigur bleibt dieselbe: Maßgeblich ist nicht die ausschließliche Verbraucherschutzrichtung der Norm, sondern eine über den bloßen Reflex hinausreichende Schutzwirkung. Die Beschränkung einzelner Pflichten auf sehr große Online-(VLOP) Plattformen steht dem nach Auffassung des Senats nicht entgegen.
Erkennbar richtet sich der Blick künftig verstärkt auf die materiellen Maßstäbe: Pflichtfunktionen müssen dort auffindbar sein, wo Nutzer sie erwarten, und Transparenzangaben brauchen einen prüfbaren Inhalt. Die Aussage des Senats zur Parametergewichtung reicht dabei über den bisherigen Diskussionsstand hinaus, weil sie dem Anbieter auch bei dynamischen Systemen eine Darstellungslast auferlegt. Wie detailliert die Angaben zur Gewichtung ausfallen müssen, bleibt allerdings unklar und einer Einzelfallprüfung vorbehalten. Offen bleibt außerdem, ob Art. 16 DSA zwingend eine anonyme Meldemöglichkeit verlangt, wobei der Senat seine Zweifel an der Zulässigkeit von Pflichtangaben deutlich formuliert hat.
Wie schon im TikTok-Verfahren hat der Senat die Revision zugelassen. Eine höchstrichterliche Klärung des verbraucherschützenden Charakters der DSA-Pflichten ist damit angelegt.
5. Praxishinweis
Für die Gestaltung von Online-Diensten und deren Geschäftsbedingungen lassen sich der Entscheidung aber mehrere übertragbare Maßstäbe entnehmen:
- Transparenzangaben brauchen einen prüfbaren Inhalt. Eine Aufzählung von Parametern ohne Aussage zu ihrem Verhältnis genügt nicht. Wo die Gewichtung dynamisch erfolgt, tritt an die Stelle konkreter Anteile die Beschreibung des Bestimmungsverfahrens.
- Der Standort entscheidet über die Zugänglichkeit. Pflichtangaben gehören dorthin, wo der Nutzer sie sucht. Wer sie über mehrere Abschnitte verteilt, sollte zumindest an jeder thematisch einschlägigen Stelle einen klare Verweis setzen.
- Bezeichnungen müssen den dahinterliegenden Vorgang treffen. Links und Schaltflächen sind nicht isoliert, sondern aus Sicht eines Nutzers zu beurteilen, der die gesetzliche Pflicht nicht kennt und deshalb nicht gezielt danach sucht.
- Zugangshürden vor gesetzlich angeordneten Verfahren sind kritisch. Registrierungs- und Anmeldepflichten wirken abschreckend, weil der Nutzer ihren Umfang im Voraus nicht überblickt. Berechtigte Interessen an Missbrauchsabwehr rechtfertigen sie nicht.
tl;dr: Anbieter von Online-Plattformen müssen nach Art. 27 Abs. 2 DSA nicht nur die wichtigen Parameter ihrer Empfehlungssysteme benennen, sondern auch deren Gewichtung darstellen; bei variabler Gewichtung genügt die Angabe des Bestimmungsverfahrens. Pflichtangaben zur Inhaltemoderation müssen dort auffindbar sein, wo Nutzer sie erwarten. Das Meldeverfahren nach Art. 16 DSA darf weder hinter einer missverständlich bezeichneten Schaltfläche liegen noch die Anlage eines Kundenkontos voraussetzen. Die Zusammenfassung der AGB darf außerhalb der AGB verlinkt werden.
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