Zehn Sekunden reichen nicht: LG Bamberg verurteilt YouTube zu dauerhafter Werbekennzeichnung in Influencer-Videos
Das Influencer-Marketing ist seit Jahren ein boomender Markt und ein Dauerthema im Wettbewerbs- und Medienrecht. Dass gesponserte Videos als Werbung zu kennzeichnen sind, steht außer Frage. Wie diese Kennzeichnung konkret auszusehen hat und wer die Verantwortung dafür trägt, wurde vor allem im Hinblick auf die Influencer selbst diskutiert und beispielsweise vom LG München I entschieden. Mit seinem Urteil vom 11. März 2026 hat das Landgericht Bamberg nun eine andere Richtung eingeschlagen: In einem Verfahren der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg verurteilte es die Google Ireland Ltd. als Betreiberin der bekannten Videoplattform YouTube und formulierte dabei erstmals konkrete Maßstäbe für die Anforderungen des Digital Services Act (DSA) an die Echtzeit-Kennzeichnung kommerzieller Kommunikation.
Hintergrund und Sachverhalt
YouTube ermöglicht es Influencern, auf seiner Plattform Videos zu veröffentlichen, in denen Produkte oder Dienstleistungen gegen Vergütung beworben werden (sogenanntes Sponsoring). Dabei hat YouTube eine Funktion eingerichtet, mit der Influencer ihre Videos als „bezahlte Werbung“ kennzeichnen können. Wenn sie diese Funktion nutzen, wird zu Beginn des Videos für ca. zehn Sekunden ein entsprechender Hinweis eingeblendet. Die Angabe des Sponsors des jeweiligen Videos – also des Unternehmen, das den Influencer finanziert – ist zwar möglich, aber nicht verpflichtend.
Gegenstand des Rechtsstreits sind nun zwei konkrete Influencer-Videos auf YouTube. In dem ersten Video erklärt ein Finanz-Influencer (auch „Finfluencer“ genannt) Finanzprodukte und wirbt dabei für eine Broker-App, an deren Empfehlung er finanziell beteiligt ist. Im zweiten Video öffnet eine Influencerin Pakete des chinesischen Versandhändlers Temu und stellt die gelieferten Produkte vor. In beiden Videos wird zu Beginn für ca. zehn Sekunden der Hinweis eingeblendet, dass es sich um „bezahlte Werbung“ handelt. Danach verschwindet dieser Hinweis vollständig: Er wird weder beim Zurückspulen noch im weiteren Verlauf der Videos erneut eingeblendet, sondern nur, wenn das Video komplett neu aufgerufen wird
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg sah den zehnsekündigen Hinweis als nicht ausreichend an, um das Video als Werbung zu kennzeichnen, da er sowohl zu kurz als auch nicht deutlich genug war. Auch die Nennung des konkreten Sponsors sei erforderlich, damit die Verbraucher die Glaubwürdigkeit des Influencers einschätzen können. Google vertrat hingegen die Auffassung, seinen Kennzeichnungspflichten zu genügen.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Landgericht Bamberg gab der Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg statt und verpflichtete Google, es zu unterlassen, Influencern das Veröffentlichen von gesponserten Videos zu ermöglichen, wenn der werbliche Charakter der Videos nicht ausreichend transparent gemacht wird und wenn der Sponsor nicht genannt wird.
1. Kein ausreichender Hinweis auf kommerziellen Charakter
Die Pflicht zur ausreichenden Kennzeichnung des Videos leitet das Gericht aus Art. 26 DSA ab, den es als Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG ansieht. Nach dieser Vorschrift müssen Online-Plattformen ihren Nutzern (hier: den Influencern) zunächst eine Funktion bereitstellen, mit der sie offenlegen können, dass der Inhalt eine kommerzielle Kommunikation enthält. Gibt der Nutzer eine solche Erklärung ab, muss der der Plattform-Anbieter gemäß Art. 26 Abs. 2 Satz 2 DSA sicherstellen, dass andere Nutzer „klar und eindeutig und in Echtzeit“ erkennen können, dass das Video kommerzielle Kommunikation enthält.
a) Zehn Sekunden sind keine „Echtzeit“
„Echtzeit” bedeutet nach Auffassung des Landgerichts, dass der Werbehinweis simultan zum Video laufe, also während der gesamten oder zumindest weit überwiegenden Dauer des Videos sichtbar sein müsse. Der von Google vorgeschlagenen einschränkenden Auslegung, nach der eine Einblendung zu Beginn des Videos ausreiche, stehe schon der Wortsinn entgegen. Konsequent zu Ende gedacht hätte dies außerdem zur Folge, dass selbst ein einsekündiger Hinweis ausreichen würde, sofern er nur mit dem Videobeginn übereinstimmt.
b) Auch die Gestaltung des Hinweises genügt nicht
Unabhängig von der Dauer beanstandete das Gericht auch die konkrete Ausgestaltung des Hinweises. Im Video des Finfluencers erscheine der Hinweis auf bezahlte Werbung in zurückhaltendem Grau am oberen linken Bildrand, während sich gleichzeitig ein breiter, leuchtend gelber Balken mit dem Namen des beworbenen Brokers über die gesamte Bildbreite erstrecke; der Werbehinweis verschwinde dadurch nahezu im Hintergrund. Im Video der Influencerin lenkten unmittelbar darunter platzierte, optisch größere Hinweise auf ihre TikTok-Auftritte zusätzlich vom Werbehinweis ab. Gemäß Art. 26 Abs. 2 Satz 2 DSA müssten Kennzeichnungen aber ausdrücklich hervorgehoben werden – diesem Maßstab werde eine nur kurzfristig sichtbare, optisch in den Hintergrund tretende Einblendung nicht gerecht.
c) Kommerzielle Kommunikation insgesamt nicht erkennbar
Schließlich betont das Gericht, wie schon in einem früheren Verfahren das LG München I, dass die YouTube-Videos regelmäßig von Werbeunterbrechungen begleitet werden, sodass ein nur zu Beginn eingeblendeter Hinweis „Enthält bezahlte Werbung" vom Zuschauer ohne weiteres auf diese Werbeblöcke bezogen werden könnte – und nicht auf den kommerziellen Charakter des Videoinhalt selbst. Es sei daher nicht eindeutig erkennbar, inwiefern es sich bei dem Video überhaupt um kommerzielle Kommunikation handelt.
2. Die Plattform muss auch die Nennung des Sponsors sicherstellen
Neben der Frage der Werbekennzeichnung bejahte das Gericht einen eigenständigen Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung von Influencer-Videos, in denen der Sponsor nicht namentlich genannt wird. Rechtsgrundlage ist insoweit § 3a UWG, §§ 24 Abs. 1, Abs. 7 MStV i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 DDG.
Influencer, die auf Social-Media-Plattformen gegen Entgelt kommerzielle Kommunikation betreiben, seien Dienstanbieter im Sinne des DDG und als solche gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 DDG zur Nennung des Auftraggebers verpflichtet. Damit schließt sich das Gericht der Rechtsprechung des Kammergerichts und der erst jüngst bestätigen Rechtsprechung des OLG Karlsruhe an.
Da Google/YouTube diese Nennung nicht verbindlich einfordert, verletze es als Host-Provider seine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht. Denn wer durch den Betrieb einer Plattform die Gefahr schafft, dass Dritte Verbraucherinteressen durch unzureichende Kennzeichnung verletzen, ist verpflichtet, diese Gefahr im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu begrenzen. Diesen Anforderungen werde Google/YouTube mit der nur fakultativen Möglichkeit, den Sponsor offenzulegen, nicht gerecht.
3. Die Haftungsprivilegierung des DSA steht dem nicht entgegen
Schließlich ließ das Gericht die Frage offen, ob die von Google ins Feld geführte Haftungsprivilegierung nach Art. 6 Abs. 1 DSA greift, wonach der Diensteanbieter nicht für die von einem Nutzer gespeicherten Informationen haftet, sofern er nach Kenntniserlangung unverzüglich tätig wird. Art. 6 Abs. 4 DSA stelle jedoch ausdrücklich klar, dass Unterlassungsansprüche nach nationalem Recht – hier nach dem UWG – von dieser Privilegierung unberührt bleiben. Die Haftungsprivilegierung schütze also vor Schadensersatzansprüchen, nicht aber vor der Pflicht zur Unterlassung.
Einordnung und Ausblick
Das Urteil des Landgerichts Bamberg ist in mehrfacher Hinsicht bemerkenswert. Es ist, soweit ersichtlich, eine der ersten deutschen Gerichtsentscheidungen, die Art. 26 Abs. 2 Satz 2 DSA konkret auslegt und dabei Anforderungen an Dauer, Gestaltung und Erkennbarkeit der Werbekennzeichnung in Influencer-Videos formuliert. Damit schließt es an die sich entwickelnde Rechtsprechung zu Plattformverantwortlichkeit an (z.B. OLG Frankfurt, Urt. v. 21.12.2023, Az. 6 U 154/22 zu Verstößen gegen Kennzeichnungsvorschriften auf dem Amazon Marketplace und OLG Nürnberg, Urt. v. 23.07.2024, Az. 3 U 2469/23 zur Haftung von Google/YouTube für persönlichkeitsrechtsverletzende Videos) und definiert erstmals klare Anforderungen an die Kennzeichnung werblicher Inhalte durch den Plattformbetreiber selbst.
Für die Praxis ist die noch nicht rechtskräftige Entscheidung unmittelbar relevant: Sollte sie Bestand haben, müsste Google/YouTube technisch sicherstellen, dass der Werbehinweis für die gesamte Videodauer eingeblendet wird. Dabei muss er optisch so gestaltet sein, dass er tatsächlich wahrgenommen wird und sich klar auf die vom Influencer präsentierten Inhalte bezieht. Zugleich müsste die Plattform die Nennung des Sponsors für finanzierte Videos verpflichtend machen.
Das Urteil stellt über diesen konkreten Fall hinaus klar, dass der DSA Plattformbetreiber auch im Hinblick auf Influencer-Marketing und die Durchsetzung regelkonformer Rahmenbedingungen in die Pflicht nimmt. Dies ist eine Botschaft, die weit über YouTube hinausgeht und alle Anbieter von Online-Plattformen betrifft, auf denen kommerzielle Kommunikation durch Nutzer stattfindet.
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