Geoblocking und das Tagebuch der Anne Frank im digitalen Grenzkonflikt
Es ist eines der meistgelesenen Bücher weltweit, eines der wichtigsten Zeitzeugnisse des Holocaust und seit 2009 sogar Weltdokumentenerbe der UNESCO. Das Tagebuch der Anne Frank gehört ohne Zweifel zu den Werken der Weltliteratur. Gerade wegen seiner außergewöhnlichen historischen und gesellschaftlichen Bedeutung stellt sich jedoch die Frage nach dem Umgang mit dem Werk im digitalen Zeitalter. Das Interesse, das Tagebuch möglichst vielen Menschen zu Bildungs- und Aufklärungszwecken zugänglich zu machen, steht dabei den urheberrechtlichen Ansprüchen der Rechteinhaber entgegen, welche ihrerseits die weitere Forschung, Pflege und Veröffentlichung des Werkes gewährleisten möchten.
1. Urheberrechtliche Ausgangslage
Bereits seit Ende 2015 ist die von Anne Franks überlebendem Vater Otto Frank unter dem Titel „Das Hinterhaus“ im Jahr 1947 veröffentlichte Fassung des Tagebuchs gemeinfrei. Im Jahr 1986 erschien jedoch eine historisch-kritische Gesamtausgabe mit bis dahin unveröffentlichten Textpassagen, herausgegeben durch den von Otto Frank gegründeten Anne Frank Fonds. Es handelt sich dabei um ein sogenanntes „nachgelassenes Werk“ (auch „editio princeps“), das in Deutschland als Leistungsschutzrecht nach § 71 Abs. 3 UrhG eine Schutzdauer von 25 Jahren genießt. Gleiches gilt für zahlreiche andere europäische Länder wie Österreich oder Belgien. Dort kann der Herausgeber nach dem in Art. 8 Rom II-VO geregelten Schutzlandprinzip, wonach das Recht desjenigen Staates anzuwenden ist, für dessen Gebiet Schutz beansprucht wird, keine Lizenz- und Unterlassungsansprüche mehr geltend machen. Das niederländische Urheberrecht sieht in vergleichbaren Fällen hingegen eine Schutzdauer von 50 Jahren ab Veröffentlichung, das heißt bis Ende 2036, vor.
2. Rechtsstreit vor dem EuGH
Diese territoriale Divergenz und der damit verbundene unterschiedliche Umfang der Rechte an der Gesamtausgabe des Tagebuchs der Anne Frank war bereits mehrfach Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des Hoge Raad – dem höchsten niederländischen Gericht – beschäftigt diese Thematik inzwischen sogar den EuGH. Im Mittelpunkt steht dabei die niederländischen Anne-Frank-Stiftung. Diese hält die Originalschriften als Dauerleihgabe des niederländischen Staates und bietet gemeinsam mit verschiedenen wissenschaftlichen Akademien als niederländisch-belgisches Forschungskonsortium auf seiner in Belgien gehosteten Website eine kuratierte Online-Ausgabe an. Im Bewusstsein der divergierenden Urheberrechtslage beschränkte die Stiftung den Zugang zu ihrer Website auf Länder, in denen kein Schutz mehr für das Tagebuch besteht. Dies wird durch sogenanntes Geoblocking ermöglicht, bei dem der Zugriff auf Internetinhalte basierend auf dem geografischen Standort des Nutzers (via IP-Adresse) eingeschränkt wird.
Der Anne Frank Fonds sah seine Urheberrechte dennoch verletzt, weil die Sperren mittels Virtual Private Networks (VPN) überwunden werden können. Eine VPN-Verbindung dient – vereinfacht gesagt – dazu, eine geschützte (verschlüsselte) Verbindung zwischen zwei Endpunkten herzustellen. Ein VPN-Server verschleiert den tatsächlichen Standort sowie die Online-Identität des Nutzers gegenüber Dritten, da sich gewissermaßen der VPN-Server anstelle des Nutzers gegenüber dem Dritten ausweist: Das VPN leitet den Internetverkehr dabei an einen vom Nutzer gewählten Server im Ausland und täuscht dadurch vor, dass der Zugriff auf eine Website von dort erfolgt. Dementsprechend werden VPN-Dienste häufig auch genutzt, um Geoblocking-Maßnahmen zu umgehen und beispielsweise auf die amerikanische Netflix-Bibliothek zuzugreifen, obgleich der Nutzer physisch in Deutschland sitzt.
Tatsächlich bedarf es für die Nutzung von VPN-Diensten keiner überdurchschnittlichen technischen Fähigkeiten. Bereits mit wenigen Klicks lässt sich eine Browser-Erweiterung installieren, sodass niederländische Nutzer unproblematisch einen Zugriff auf die Website der Anne-Frank-Stiftung aus Belgien simulieren und auf diese Weise das Geoblocking aushebeln können.
3. Öffentliche Wiedergabe trotz Geoblocking?
Kern des Rechtsstreits zwischen der Anne-Frank-Stiftung und dem Anne Frank Fonds ist die Frage, ob trotz Geoblocking eine öffentliche Wiedergabe der geschützten Gesamtausgabe im Sinne von Art. 3 der Urheberrechtsrichtlinie 2001/29 (Infosoc-RL) gegeben ist. Die Amsterdamer Gerichte hatten die technischen Maßnahmen auf der streitgegenständlichen Website als ausreichend erachtet und die Unterlassungsansprüche des Anne Frank Fonds daher abgewiesen.
Die Entscheidung dieser Frage ist mit weitereichenden Konsequenzen verbunden. Das Urheberrecht ist grundsätzlich territorial geprägt. Lizenzverträge werden regelmäßig für einzelne Länder oder Territorien geschlossen, was Streaming-Anbieter und andere digitale Plattformen zur Implementierung von Geoblocking-Maßnahmen zwingt. Diese Praxis ermöglicht es Rechteinhabern, ihre Werke in verschiedenen Märkten mit unterschiedlichen Preisen und Konditionen zu vermarkten. Doch das Internet kennt im Grundsatz keine Landesgrenzen. Sieht man das Geoblocking danach als ausreichenden Ausschluss der Öffentlichkeit an, ist ein Rechteinhaber aufgrund der relativ einfachen Umgehungsmöglichkeiten via VPN nahezu schutzlos gestellt. Andererseits ließe sich im umgekehrten Fall der Schutz eines Werks aus einem einzelnen Territorium de facto weltweit durchsetzen. Das urheberrechtliche Institut der Gemeinfreiheit wäre damit vollständig ausgehebelt.
Darüber hinaus betrifft die Entscheidung auch die Frage des Umgangs mit historischen Quellen, insbesondere solchen mit politischer Relevanz. So macht der klagende Fonds geltend, durch den Schutz seiner Urheberrechte die finanzielle Grundlage seiner Tätigkeit erhalten zu wollen. Auf der anderen Seite versteht die beklagte Stiftung den größtmöglichen Zugang zum Werk Anne Franks als wichtigen Aufklärungsauftrag.
4. Schlussanträge des Generalanwalts
Generalanwalt Rantos schloss sich im Ergebnis den niederländischen Gerichten an und führte in seinen Schlussanträgen vom 15. Januar 2026 (C-788/24 – Anne Frank Fonds) aus, dass die bloße Tatsache, dass es technische Umgehungsmöglichkeiten des Geoblockings gebe, nicht ausreiche, um eine illegale „öffentliche Wiedergabe“ anzunehmen. Nicht jede Veröffentlichung im Internet sei automatisch auch an das Publikum jedes einzelnen Mitgliedstaates gerichtet. Ergreift der Anbieter wirksame technische Maßnahmen wie Geoblocking, zeige er damit deutlich, dass er das entsprechende Territorium eben nicht bedienen wolle. Es sei dabei zu berücksichtigen, dass jegliche Schutzmaßnahmen, sowohl in der realen als auch in der virtuellen Welt, durch versierte Nutzer umgangen werden können. Eine absolute Sicherheit könne nicht erreicht werden, es sei lediglich erforderlich, die Zuverlässigkeit der Schutzmaßnahme so weit wie möglich zu erhöhen.
Die Tatsache, dass Nutzer eine Geoblocking-Maßnahme umgehen, die eingeführt wurde, um den Zugang zu einem geschützten Werk zu beschränken, könne danach nicht automatisch bedeuten, dass die Stelle, die das Geoblocking eingeführt hat, dieses Werk in einem Gebiet öffentlich zugänglich macht, in dem der Zugang dazu eigentlich gesperrt sein sollte. Eine solche Auslegung würde es unmöglich machen, das Urheberrecht im Internet auf territorialer Basis zu verwalten, und würde dazu führen, dass jede öffentliche Wiedergabe im Internet global wäre.
Weiter ist der Generalanwalt der Ansicht, dass VPN-Diensteanbieter nicht für das Verhalten seiner Nutzer haftbar gemacht werden können, wenn diese aktiv technische Hürden überspringen, um auf geschützte Inhalte zuzugreifen. Eine Mitverantwortung käme nur dann in Betracht, wenn der VPN-Anbieter die Umgehung explizit fördere oder dazu anstifte.
5. Ausblick auf die Entscheidung des EuGH
Die Schlussanträge der Generalanwälte sind für den EuGH nicht bindend, obgleich der Gerichtshof ihnen in der Mehrzahl der Fälle folgt. Die endgültige Entscheidung wird bis Juni 2026 erwartet. Schließt sich der Gerichtshof der Auffassung des Generalanwalts an, dürfte dies die Wirksamkeit des Geoblockings als (urheber-)rechtliches Schutzinstrument nachhaltig stärken. Andernfalls bedürfte es wohl einer grundlegenden Neubewertung der digitalen Rahmenbedingungen geschützter Inhalte in Europa.
Über die weitere Entwicklung in diesem und ähnlichen Fällen werden wir Sie in unserem Blog auf dem Laufenden halten.
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