Dreidimensionale Formmarken in der Praxis: LG Stuttgart lehnt Markenverletzung von quadratischer „Ritter SPORT“-Formmarke durch Verpackung von quadratischem Haferriegel ab
Genauer gesagt die markenrechtlich geschützte quadratische Verpackungsform der „Ritter SPORT“-Tafelschokolade. Mit Urteil vom 13.01.2026 (Az. 17 O 192/25) hat die 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart entschieden, dass diese Verpackungsform nicht durch die Verpackung des quadratischen (Kakao-)Haferriegels „MONNEMer QUADRAT“ eines Mannheimer Herstellers verletzt wird.
Gegen die Entscheidung ist mittlerweile Berufung beim Oberlandesgericht Stuttgart eingelegt worden. Dies haben die Vertreter der Klägerin bereits während der mündlichen Verhandlung angekündigt. Der Fall wird somit auch die höhere(n) Instanz(en) beschäftigen.
I. Ausgangspunkt
Die Klagemarke ist eine Formmarke eines mit dem Hersteller der Tafelschokolade „Ritter SPORT“ verbundenen Unternehmens, die einen dreidimensionalen Verpackungskörper mit einer quadratischen Grundfläche schützt, der charakteristische Verschlusslaschen mit Rillen und Zick-Zack-Elementen aufweist. Die Klägerin begehrte vom Hersteller der Haferriegel insbesondere Unterlassung und argumentierte mit einer Verwechslungsgefahr sowie Bekanntheitsschutz.
II. Die Entscheidung des LG Stuttgart
Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Im Einzelnen führte das LG Stuttgart aus:
1. Keine hinreichende Warenähnlichkeit – Quadratisch, praktisch, Nachtisch
Das LG Stuttgart geht zwar nicht von einer Unähnlichkeit der Waren aus, verneinte jedoch einen solchen Grad an Warenähnlichkeit, dass von einer Verwechslungsgefahr auszugehen ist. Der Durchschnittsverbraucher nehme Tafelschokolade primär als klassische Nachtisch bzw. Süßigkeit wahr. Der Kakao-Haselnuss-Haferriegel wird vom Gericht als Müsliriegel kategorisiert und werde im Gegensatz zur Tafelschokolade als funktionaler Energiesnack mit „gesundem“ Image wahrgenommen. Hinzu träten Unterschiede in Hauptzutaten und typischer Platzierung im Handel.
2. Keine hinreichende Zeichenähnlichkeit – der Formvergleich als Detailvergleich
Eine solche Zeichenähnlichkeit, dass eine Verwechslungsgefahr anzunehmen wäre, wurde ebenfalls verneint. Die Kammer hat bei dem Vergleich der Verpackungen (ohne Aufdruck) als Hauptunterschied hervorgehoben, dass die streitgegenständliche Verpackung des Haferriegels optisch als Rechteck und nicht als Quadrat erscheine. Zudem sei die Verpackung des Haferriegels höher bzw. dicker und „luftiger“, die Verschlusslaschen seien breiter. Ferner unterscheide sich die Prägung (Rillen) der seitlichen Verschlusslaschen (vertikal statt horizontal) und auch das Zick-Zack-Muster der seitlichen Verschlusslaschen sei im Verhältnis zur Klagemarke einheitlicher und gröber.
Das Gericht wies darauf hin, dass es weitere quadratische Süßwarenprodukte am Markt gebe und der Verkehr deshalb nicht „bei jedem Quadrat“ zwingend an „Ritter SPORT“ denken werde.


3. Kein Anspruch aus Bekanntheitsschutz – Quadratisch ist nicht automatisch „Ritter SPORT“
Der geltend gemachte Bekanntheitsschutz wurde vom Landgericht Stuttgart ebenfalls versagt. „Ritter SPORT“ führte für die gedankliche Verknüpfung den Werbeslogan „Quadratisch. Kokos. Klar.“ an, mit dem das Mannheimer Unternehmen für seinen Haferriegel warb und gezielt eine gedankliche Verknüpfung mit der Klagemarke herstellen wolle. Der mutmaßlich an den Werbeslogan „Quadratisch. Praktisch. Gut.“ von „Ritter SPORT“ angelehnte Slogan blieb im Verfahren allerdings ausdrücklich unberücksichtigt, da er die Verletzung einer anderen Marke von „Ritter SPORT“ darstellen mag, jedoch nicht vom Streitgegenstand des aktuellen Verfahrens umfasst war.
Das Gericht verneinte eine gedankliche Verknüpfung zwischen der Klagemarke und dem Haferriegel durch die maßgeblichen Verkehrskreise unter Verweis auf die obigen Erwägungen zur Warenunähnlichkeit von Tafelschokolade und Müsliriegel. Im Ergebnis sah es somit keine unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft sowie der Wertschätzung der Klagemarke.
III. Einordnung und Praxishinweise
Die dreidimensionalen Formmarken der „Ritter SPORT“-Tafelschokolade waren bereits mehrfach Gegenstand von Gerichtsverfahren. Während in den vergangenen Verfahren vor allem der Bestand der Formmarken infrage gestellt wurde (so z. B. in.: BGH, Az. I ZB 42/19; I ZB 43/19, Beschlüsse vom 23. Juli 2020), stellten sich in dem aktuellen Verfahren Fragen zur Durchsetzbarkeit der Marken.
Ob der Durchschnittsverbraucher bei einem Kakao-Haferriegel und einer Tafelschokolade tatsächlich eine derart geringe Warenähnlichkeit annimmt, wie es die Kammer des Landgerichts Stuttgart getan hat, scheint zumindest fraglich. Immerhin schreiben Kunden im Online-Shop des Mannheimer Haferriegelherstellers in den Bewertungen für ein Geschenkset des Haferriegels, dass die Riegel eine „leckere Alternative zur Schokolade“ bzw. eine „gesunde und leckere Alternative zu Schokolade“ seien. Die Kunden scheinen also sehr wohl davon auszugehen, dass die in Rede stehenden Produkt substituierbar sind, was eine gewisse Warenähnlichkeit nahelegt.
Die Ablehnung einer hinreichenden Zeichenähnlichkeit erscheint jedoch überzeugend. Sie zeigt die Grenzen des Schutzumfangs und Durchsetzungsprobleme von dreidimensionalen Formmarken mit simplen Grundformen auf. Im konkreten Fall der „Ritter SPORT“-Tafelschokoladen zeigt sich dieser begrenzte Schutzumfang bereits im Supermarkt:
Zum einen gibt es Snacks, die bereits vor der Eintragung der Formmarke auf dem Markt waren und deren Verpackungen aufgrund dessen auch weiterhin quadratisch bleiben dürfen (insb. „Romy“-Schokolade, wohl auch „Knoppers“). Zum anderen wurde in Gerichtsurteilen wie dem jetzigen oder früheren (z. B. bzgl. lilafarbener Schokoladen-Doppelpackung, die in quadratische Hälften geteilt werden konnte: OLG Köln, Urteil vom 30.03.2012, Az. 6 U 159/11) auch bezüglich bestimmter Snacks, die erst nach der Eintragung der Formmarke auf den Markt gekommen sind, keine Verwechslungsgefahr zu den „Ritter SPORT“-Formmarken angenommen. Die Kombination aus dem zum Zeitpunkt der Eintragung der Formmarke bestehenden Marktumfeld, dem bei dreidimensionalen Formmarken mit simplen Grundformen von Haus aus begrenzten Schutzumfang und der ergangenen Rechtsprechung ermöglicht mehrere quadratische Produkte auf dem Snackmarkt. Es verletzt somit nicht jede quadratische Verpackung eines Snacks per se die bestehenden „Ritter SPORT“-Formmarken. Eine Monopolisierung der quadratischen Grundform im Snackregal bleibt aus.
Das jetzige Urteil zeigt praxisnah, dass bei simplen Grundformen der Einzelfall und insbesondere der Detailvergleich entscheidend sind. Neben der verpackten Ware selbst können daher Unterschiede der Verpackungen bei Laschen, Prägungen und Proportionen ausschlaggebend sein. Eben diese Details können somit im Streitfalle für oder gegen eine Markenverletzung sprechen.
Über die weitere Entwicklung in diesem und ähnlichen Fällen werden wir Sie in unserem Blog auf dem Laufenden halten.
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