Konsequent kämpfen. Brücken bauen. Wir sind Ihre Experten in streitigen Verfahren und Alternativer Streitbeilegung.
Dispute Resolution
Wir sind spezialisiert auf die konsequente und energische Prozessvertretung in allen Rechtsgebieten, die wir mit Leidenschaft betreuen.
Ob im UWG oder im Marken-, Design- und Urheberrecht, ob im Geheimnisschutz oder im Vertriebsrecht: Streitige Verfahren sind unsere Kernkompetenz. Vor Gericht kämpfen wir als erfahrene Prozessexperten leidenschaftlich und entschlossen für die Durchsetzung und die Verteidigung Ihrer Interessen.
Ob Abmahnung, einstweiliger Rechtsschutz oder Klageverfahren: Wir definieren gemeinsam mit unseren Mandanten die beste Strategie und setzen sie zielorientiert um.
Wir sind Experten für Alternative Streitbeilegung von außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen bis hin zu Schiedsverfahren.
Manchmal ist es klüger, einen Konflikt frühzeitig außergerichtlich beizulegen. Wir erkennen solche Fälle und führen sie einer Lösung zu, die Ihre Ressourcen schont.
Henning Harte-Bavendamm verfügt darüber hinaus über langjährige Erfahrung in Schiedsverfahren, sowohl als Parteivertreter wie als Schiedsrichter.
Zum Thema: Aus unserem IP-Blog
Mit seinem Urteil vom 9. Juli 2026 (C-788/24) ist der EuGH den Schlussanträgen des Generalanwalts Rantos im Rechtsstreit um die Online-Veröffentlichung des Tagebuchs der Anne Frank gefolgt. Im Kern ging es um die Frage, ob Geoblocking-Maßnahmen wirksame technische Schutzmaßnahmen gegen Urheberrechtsverletzungen darstellen, auch wenn sie durch VPN-Dienste umgangen werden können. Dies hat der Gerichtshof nun mit einem klaren „Ja“ beantwortet.
Die am 3. Juni 2026 verkündete Entscheidung „Rückkehrpflicht VI“ (I ZR 123/25) ist – wie der Entscheidungsname besagt – die bereits sechste Entscheidung des I. Zivilsenats des BGH zur sog. Rückkehrpflicht für Mietwagen. Nach der Urteilsverkündung wurde allenthalben berichtet, der BGH habe den Fortbestand einer der kontroversesten Vorschriften des Personenbeförderungsrechts bestätigt. Inzwischen hat sich der Rauch etwas gelegt und es wird deutlich, dass diese Lesart viel zu kurz greift. Aus den Gründen der Entscheidung folgt nämlich, dass die Beibehaltung der Rückkehrpflicht gegen das Unionsrecht verstößt, wenn man ihre tradierte Zielsetzung und Rechtfertigung zugrunde legt.
In November 2025, the EUIPO Boards of Appeal published a case-law research report on the “Thomson Life doctrine” and the concept of an element’s “independent distinctive role” in composite trade marks. The report is not binding, but it is a useful attempt to bring order to an area of trade mark comparison that even the EU Courts have applied inconsistently.
OLG Bamberg, Endurteil vom 18. März 2026, Az. 3 UKl 5/25 e | Erstmals hat ein Oberlandesgericht entschieden, dass die Pflichten zu Empfehlungssystemen und Meldeverfahren nach dem Digital Services Act verbraucherschützend sind und von Verbraucherverbänden per Unterlassungsklage durchgesetzt werden können. Der Senat konturiert dabei unbestimmte Rechtsbegriffe zur Ausgestaltung der De-Personalisierungsoption und des formellen Notice-and-Action-Verfahrens. Wir fassen die Entscheidung zusammen und geben Hinweise für die Praxis.
Drei Gründe für HARTE-BAVENDAMM
Zufriedene Mandanten, zahlreiche Top-Tier Rankings, wichtige Fachpublikationen, große Prozesserfahrung: Der gewerbliche Rechtsschutz ist unsere Kernkompetenz.
Mit Einfallsreichtum und Hingabe vertreten wir Ihre Interessen. Wir schützen Ihr Geistiges Eigentum und erarbeiten kreative Strategien. Komplexe Fälle sind unsere Stärke.
Als starker Partner beraten wir unsere Mandanten entschlossen, souverän und effektiv. Auch in angespannten Konfliktsituationen agiert unser Team stets mit kühlem Kopf und überzeugt durch Lösungen.













