OLG Bamberg verurteilt TikTok: DSA-Pflichten zu De-Personalisierungsoptionen und Meldeverfahren sind verbraucherschützend und per Verbandsklage durchsetzbar
1. Hintergrund
Das Urteil des OLG Bamberg vom 18. März 2026, Az. 3 UKl 5/25 e ist, sowohl hinsichtlich der Zulässigkeit als auch der Begründetheit interessant und betritt teilweise rechtliches Neuland.
Der Digital Services Act (DSA) wird in erster Linie öffentlich-rechtlich durchgesetzt. Zuständig sind die nationalen Koordinatoren für digitale Dienste und, bei sehr großen Online-Plattformen, die Europäische Kommission (Art. 51, 56 DSA). Daneben tritt aber auch eine zivilrechtliche Ebene:
- Zum einen hat der deutsche Gesetzgeber den DSA in § 2 Abs. 2 Nr. 57 UKlaG als Verbraucherschutzgesetz eingeordnet und damit Anhang I Nr. 68 der Verbandsklagen-Richtlinie umgesetzt. Verbraucherverbände können Verstöße deshalb grundsätzlich im Wege der Unterlassungsklage verfolgen. Ob das auch für jede einzelne DSA-Pflicht gilt, war bislang ungeklärt: § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG verlangt ein Handeln im Interesse des Verbraucherschutzes, die in Bezug genommene Norm muss also verbraucherschützenden Charakter haben.
- Zum anderen schließt der DSA die zivilrechtlichen Unterlassungsansprüche nach nationalem Recht durch Private nicht aus. In Betracht kommt insbesondere die Geltendmachung lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsansprüche über § 3a UWG, sofern es sich bei den Verstößen gegen den DSA (auch) um „Marktverhaltensregelungen“ handelt.
In materieller Hinsicht stehen zwei Pflichten aus dem DSA im Zentrum des Falles:
- Art. 27 und Art. 38 DSA betreffen „Empfehlungssysteme“. Dabei handelt es sich um die umgangssprachlich oft als „Algorithmen“ bezeichneten Systeme, die Plattformnutzern bestimmte Informationen vorschlagen bzw. diese Informationen priorisieren. Sehr große Online-Plattformen müssen gemäß Art. 38 DSA mindestens eine Empfehlungsoption vorhalten, die nicht auf Profiling beruht, und die Umschaltfunktion „unmittelbar und leicht zugänglich“ gestalten (Art. 27 Abs. 3 Satz 2 DSA).
- Art. 16 DSA verpflichtet Plattformen und Hosting-Anbieter ferner zu einem leicht zugänglichen und benutzerfreundlichen Verfahren, über das Nutzer mutmaßlich rechtswidrige Inhalte melden können. Es handelt sich um ein spezielles „Notice-and-Action“-Verfahren, das Plattformen dazu verpflichtet, den Eingang der Meldung unverzüglich zu bestätigen, die Meldung zeitnah zu bearbeiten und den Meldenden über die Entscheidung zu informieren.
Die einschlägigen Rechtsnormen enthalten mehrere unbestimmte Rechtsbegriffe, die der Senat in seiner Entscheidung anzuwenden und zu konturieren hatte.
2. Sachverhalt
Die Klägerin war die in der Liste qualifizierter Einrichtungen geführte Verbraucherzentrale Bayern, die Beklagte die Betreiberin der bekannten Kurzvideo-Plattform TikTok, einer „sehr großen Online-Plattform“ im Sinne des Art. 33 DSA. Streitgegenständlich war allein die Web-Version.
Die Beklagte hält auf ihrer Plattform einen nicht personalisierten Feed vor. Zu der Einstellung gelangen Nutzer über einen Rechtsklick auf ein Video oder Produkt und die dann erscheinende Fläche „Feeds verwalten“. Über das Menü, das sich beim Klick auf die drei Punkte am oberen rechten Rand eines Beitrags öffnet, ist die Funktion nicht erreichbar; dieses Menü enthält nur die Punkte „Automatisch scrollen“, „Nicht interessiert“ und „Melden“.
Das Verfahren zur Meldung widerrechtlicher Inhalte öffnet sich über die Schaltfläche „Melden“. Im folgenden Auswahlmenü eröffnet allein der Punkt „Widerrechtlichen Inhalt melden“ eine Eingabemaske mit der Möglichkeit, Kontaktdaten anzugeben. Die übrigen Kategorien geben dem Nutzer ein Drop-Down-Menü mit zahlreichen Auswahlmöglichkeiten (z.B. „Hass und Belästigung“) und enden mit einem Hinweis und der Schaltfläche „Abschicken“. Der Verband mahnte ab; eine Unterlassungserklärung gab die Beklagte nicht ab.
3. Die Entscheidung
a) Klagebefugnis und verbraucherschützender Charakter
Das Gericht bejaht zunächst auf der Zulässigkeitsebene die Klagebefugnis des Verbandes. Den DSA habe der Gesetzgeber in § 2 Abs. 2 Nr. 57 UKlaG „ohne Einschränkung als Verbraucherschutzgesetz“ benannt (Rn. 68).
Ob einem Verband die Klagebefugnis ausnahmsweise fehlt, wenn er sich auf eine Norm ohne verbraucherschützenden Gehalt stütze, ließ der Senat offen – in einem solchen Fall fehle es regelmäßig schon am Handeln im Interesse des Verbraucherschutzes nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG (Rn. 69). Auf diese Frage kam es nicht an, weil der Senat sowohl Art. 27 und Art. 38 als auch Art. 16 DSA verbraucherschützenden Charakter zuspricht.
Das De-Personalisierungsverfahren diene dem Datenschutz der Nutzer, zu denen in großem Umfang Verbraucher gehörten, und der Steuerung systemischer Risiken. Insoweit hält das Gericht fest, dass die Bedeutung der De-Personalisierung „aus Sicht des Verbraucherschutzes kaum unterschätzt“ werden könne (Rn. 70). Dem stehe entgegen einer in der Literatur vertretenen Ansicht (Steinrötter, MMR 2026, 3) nicht entgegen, dass Art. 38 DSA nur „sehr große Online-Plattformen“ betreffe. Die Norm dürfe nicht isoliert betrachtet werden, sondern stehe im Zusammenhang mit Art. 27 DSA und ergänze diesen. Entsprechend folge die maßgebliche Pflicht aus Art. 27 Abs. 3 Satz 2 DSA. Es sei widersinnig, die Transparenz der Empfehlungssysteme nach Art. 27 Abs. 1, 2 DSA als verbraucherschützend einzustufen, die Wechseloption nach Art. 27 Abs. 3 aber nicht (Rn. 72).
Auch Art. 16 DSA diene „über eine bloße Neben- oder Reflexwirkung hinaus“ dem Verbraucherschutz. Zweck der Norm sei auch, die Plattform von rechtswidrigen Inhalten freizuhalten, weshalb ein effektives Meldeverfahren auch dem Schutz der Nutzer (und damit von Verbrauchern) vor rechtswidrigen Inhalten diene.
b) Empfehlungssystem: unmittelbar, aber nicht leicht zugänglich
Die Funktion zur Deaktivierung der Personalisierung sei zwar „unmittelbar“ zugänglich im Sinne des Art. 27 Abs. 3 Satz 2 DSA, denn der Rechtsklick öffne auf jedem angezeigten Video und Produkt ein Menü mit der Fläche „Feeds verwalten“, von der aus die Deaktivierung erreichbar ist (Rn. 97).
Sie sei aber nicht „leicht“ zugänglich. Für diese Beurteilung überträgt der Senat den Maßstab des § 312k Abs. 2 S. 4 BGB und des Art. 246d Abs. 2 EGBGB: Der durchschnittliche Verbraucher muss die Funktion auf möglichst einfache Weise und ohne erheblichen Aufwand dort finden, wo er sie typischerweise erwartet (Rn. 100). Daran fehle es, denn die Fläche „Feeds verwalten“ erscheine nur beim Rechtsklick auf ein Video oder Produkt. Beim Klick auf die drei Punkte am oberen rechten Rand eines Beitrags – eine dem Nutzer aus zahlreichen Programmen vertraute Schaltfläche, die er zur Änderung von Funktionen regelmäßig ansteuert – öffnet sich dagegen ein anderes Menü, das die Funktion nicht enthält (Rn. 101).
Verwirrend wirke dies vor allem, weil dieses Drei-Punkte-Menü mit „Nicht interessiert“ einen Punkt enthalte, der ebenfalls die Feed-Steuerung beeinflusst und bewirkt, dass künftig weniger ähnliche Inhalte angezeigt werden. Der Nutzer gehe daher nicht davon aus, dass er die De-Personalisierung seines Feeds in einem ganz anderen Menü vornehmen müsse.
c) Meldeverfahren: leicht zugänglich, aber nicht benutzerfreundlich
Das nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 DSA vorzuhaltende Meldeverfahren war nach Ansicht des Senats hingegen zwar „leicht zugänglich“, aber nicht „benutzerfreundlich“.Benutzerfreundlich sei ein Meldeverfahren, wenn es ohne Unannehmlichkeiten durchschritten werden kann; Auswahlmenüs, die dem Nutzer eine rechtliche Einordnung des Inhalts abverlangen, sind zwar zulässig, müssten aber ihrerseits benutzerfreundlich ausgestaltet sein (Rn. 110).
Daran fehlte es im entschiedenen Fall. Im Drop-Down-Menü eröffnet allein der Punkt „Widerrechtlichen Inhalt melden“ den Weg nach Art. 16 DSA. Er steht ohne Hervorhebung inmitten der übrigen Schaltflächen, ohne dass kenntlich gemacht wäre, dass er sich qualitativ unterscheidet. Der Nutzer kann nicht erkennen, dass er nur über diesen Punkt ein offizielles Melde- und Abhilfeverfahren nach Art. 16 DSA auslöst – was umso schwerer wiegt, als mehrere der übrigen Punkte („Hass und Belästigung“, „Betrug und Schwindel“, „Fälschungen und geistiges Eigentum“) ebenfalls rechtswidrige Inhalte im Sinne des Art. 3 lit. h DSA betreffen (Rn. 111).
Faktisch hänge es daher vom Zufall ab, welche Schaltfläche der Nutzer betätigt und demnach auch, ob er das formelle Verfahren nach Art. 16 DSA auslöst (Rn. 112). Selbst ein mit den Anforderungen des Art. 16 DSA vertraute Nutzer müsste den Meldevorgang gegebenenfalls abbrechen und weitere Punkte ausprobieren; der weitaus häufigere Fall ist nach dem Senat ohnehin, dass der Nutzer gar nicht bemerkt, kein förmliches Verfahren ausgelöst zu haben (Rn. 112).
In diesem Zusammenhang betont der Senat zu Recht, dass ein freiwilliges paralleles Meldeverfahren für Verstöße gegen die Community-Standards zwar zusätzlich zum Verfahren nach Art. 16 DSA zulässig sei, dieses aber nicht ersetze und auch nicht in den Hintergrund treten lassen dürfe.
4. Einordnung und Praxishinweis
Die Entscheidung enthält zunächst die erste obergerichtliche Aussage zum verbraucherschützenden Charakter der Art. 16, 27 und 38 DSA. Die, teils in bewusstem Widerspruch zu einer in der Literatur vertretenen Auffassung, vom Gericht vertretene Auffassung ist gut begründet und nachvollziehbar, wird aber ggf. Gegenstand des zugelassenen Revisionsverfahrens sein.
Für die kollektive Rechtsdurchsetzung eröffnet die Entscheidung einen Weg neben der behördlichen Aufsicht. Offen bleibt insoweit einstweilen, ob § 2 Abs. 2 Nr. 57 UKlaG teleologisch zu reduzieren ist, soweit ein Verband sich auf DSA-Normen ohne verbraucherschützenden Gehalt stützt. Der Senat deutet zu Recht an, dass es in diesen Fällen bereits am Verbraucherschutzinteresse nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG fehlen dürfte, musste die Frage aber nicht entscheiden.
In materieller Hinsicht konturiert der Senat die unbestimmten Rechtsbegriffe der angewendeten Normen. Er stellt klar, dass Pflichtfunktionen nach dem DSA dort auffindbar sein müssen, wo Nutzer sie erwarten. Die bloße Erreichbarkeit über eine atypische Navigation genügt nicht, wenn ein naheliegender Bedienpfad – etwa das Drei-Punkte-Menü – die Funktion gerade nicht enthält. Nebeneinander bestehende Menüs mit ähnlicher Anmutung können die Zugänglichkeit erschweren, statt sie zu gewährleisten.
Zustimmungswürdig ist auch die Auffassung, dass sich das Meldeverfahren nach Art. 16 DSA von freiwilligen Verfahren – etwa zur Meldung von Verstößen gegen Community-Standards – erkennbar abheben muss: Führt nur eine von mehreren gleichrangig präsentierten Kategorien in das förmliche Verfahren, leidet erkennbar die Benutzerfreundlichkeit. Das „Notice-and-Action-System“ des Art. 16 DSA sollte daher in der Praxis klar gekennzeichnet sein und nicht hinter freiwilligen Meldewegen zurücktreten.
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