Anne-Frank-Tagebuch: EuGH stuft Geoblocking als wirksame technische Schutzmaßnahme im Urheberrecht ein
1. Hintergrund
Das Tagebuch der Anne Frank ist eines der wichtigsten Zeitzeugnisse des Holocaust. Bereits seit Ende 2015 ist die von Anne Franks überlebendem Vater Otto Frank im Jahr 1947 veröffentlichte Fassung des Tagebuchs gemeinfrei. Anders verhält es sich jedoch mit der im Jahr 1986 erschienenen Gesamtausgabe, die bis dahin unveröffentlichte Textpassagen enthält. Diese vom Anne Frank Fonds herausgegebene Fassung genießt als sogenanntes nachgelassenes Werk („editio princeps“) einen besonderen Schutz, der jedoch innerhalb der Europäischen Union unterschiedlich ausgestaltet ist. So sieht das deutsche Urheberrecht in § 71 Abs. 3 UrhG eine Schutzdauer von lediglich 25 Jahren ab Veröffentlichung vor. Auch die „neue“ Gesamtausgabe ist in Deutschland also bereits gemeinfrei. In den Niederlanden besteht der Schutz nachgelassener Werke hingegen insgesamt 50 Jahre fort, das heißt im Fall der 1986 veröffentlichten Gesamtausgabe noch bis Ende 2036.
Vor diesem Hintergrund veröffentlichte die Anne-Frank-Stiftung im Jahr 2021 eine unentgeltliche wissenschaftliche Ausgabe der Tagebücher im Internet in niederländischer Sprache. Zweck der vom Anne Frank Fonds unabhängigen Stiftung ist die Erhaltung des Anne-Frank-Hauses in Amsterdam sowie die Ermöglichung des größtmöglichen Zugangs zum Werk Anne Franks. Die Veröffentlichung erfolgte auf einer in Belgien gehosteten Webseite, wobei deren Zugang durch Geoblocking auf Länder beschränkt wurde, in denen das Tagebuch bereits gemeinfrei war.
Der Anne Frank Fonds verlangte dennoch die Unterlassung der Veröffentlichung mit der Begründung, dass länderspezifische Beschränkungen mithilfe von VPN (Virtual Private Networks) technisch sehr leicht auszuhebeln seien.
2. Schlussanträge des Generalanwalts Rantos
Kern des Rechtsstreits zwischen dem Anne Frank Fonds und der Anne-Frank-Stiftung ist die Frage, ob trotz Geoblockings durch die Bereitstellung im Internet eine öffentliche Wiedergabe der in den Niederlanden noch geschützten Gesamtausgabe im Sinne von Art. 3 der Urheberrechtsrichtlinie 2001/29 (InfoSoc-RL) gegeben ist. Diese Frage hatte der mit dem Rechtsstreit befasste Oberste Gerichtshof der Niederlande dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof Rantos hatte in seinen Schlussanträgen im Januar bereits ausgeführt, dass die bloße Möglichkeit, das Geoblocking technisch zu umgehen, nicht ausreichend sei, um eine illegale „öffentliche Wiedergabe“ auch in gesperrten Territorien anzunehmen (siehe hierzu unseren Blogbeitrag vom 24. März 2026). Wer grundsätzlich wirksame technische Maßnahmen wie Geoblocking ergreife, zeige damit deutlich, dass er das entsprechende gesperrte Territorium gerade nicht bedienen wolle.
3. EuGH: Geoblocking ist wirksame technische Schutzmaßnahme
Dieser Ansicht ist der EuGH nun in seiner Entscheidung vom 9. Juli 2026 (C-788/24) gefolgt.
Eine Person, die Kenntnis davon habe, dass ein Werk nur in bestimmten Mitgliedstaaten geschützt, in anderen jedoch gemeinfrei sei und das Werk erstmals auf einer Internetseite veröffentliche, müsse wirksame technische Maßnahmen ergreifen, um den Zugang zu der Internetseite auf diejenigen Internetnutzer zu beschränken, die diese Seite von den Mitgliedstaaten aus aufrufen könnten, in denen das Werk gemeinfrei geworden sei.
Geoblocking auf dem neuesten Stand der Technik stelle eine solche wirksame technische Maßnahme dar. Dies gelte auch dann, wenn es mittels eines VPN umgangen werden könne, da es den freien und unentgeltlichen Zugang zu dem Werk in den Mitgliedstaaten, in denen es gemeinfrei geworden sei, nicht behindere und gleichzeitig die Interessen des Rechteinhabers in den Mitgliedstaaten wahre, in denen das Werk noch geschützt sei.
Sei die technische Maßnahme hingegen nicht als „wirksam“ einzustufen, etwa weil das Geoblocking nicht dem neuesten Stand der Technik entspreche, handele es sich um eine öffentliche Wiedergabe i.S.d. Art. 3 der Urheberrechtsrichtlinie (InfoSoc-RL). In diesem Fall sei die Wiedergabe der Person zuzurechnen, die das Werk auf der Seite veröffentlicht habe, und nicht dem Anbieter des VPN oder eines vergleichbaren Dienstes, der es seinem Nutzer ermöglicht habe, diese unwirksame Maßnahme zu umgehen.
4. Konsequenzen für die digitale Urheberrechtspraxis
Die Entscheidung des EuGH ist wegweisend für die Urheberrechtspraxis im digitalen europäischen Binnenmarkt. Denn Lizenzverträge werden regelmäßig für einzelne Länder oder Territorien geschlossen, was Streaming-Anbieter und andere digitale Plattformen zur Implementierung von Geoblocking-Maßnahmen zwingt. Diese territoriale Praxis ermöglicht es Rechteinhabern, ihre Werke in verschiedenen Märkten mit unterschiedlichen Preisen und Konditionen zu vermarkten. Doch das Internet kennt im Grundsatz keine Landesgrenzen und nahezu jede Zugangssperre kann (mit entsprechendem Aufwand) umgangen werden.
Die Entscheidung des EuGH schafft innerhalb dieses Spannungsfelds die Grundlage für ein rechtssicheres territoriales Angebot im Internet, ohne einerseits eine technisch absolute Abschottung vorzuschreiben oder andererseits die Anbieter von Online-Inhalten von effektiven Schutzmaßnahmen zu entbinden.
So müssen technische Schutzmaßnahmen nicht jede theoretisch denkbare Umgehung verhindern. Anbieter von Online-Inhalten müssen sich allerdings am neuesten Stand der Technik orientieren und ihre Systeme gegebenenfalls an neue technische Entwicklungen anpassen. Veraltete, nachweislich unzuverlässige oder lediglich symbolische Schutzmaßnahmen können demnach weiterhin unzureichend sein.
Im konkreten Rechtsstreit muss nun das niederländische Gericht entscheiden, ob das von der Anne-Frank-Stiftung eingesetzte Geoblocking „dem neuesten Stand der Technik“ entspricht und damit als „wirksam“ einzustufen ist.
Über die weitere Entwicklung in diesem und ähnlichen Fällen werden wir Sie in unserem Blog auf dem Laufenden halten.
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