Unionswidrigkeit der Rückkehrpflicht für Mietwagen
I. Was ist die Rückkehrpflicht für Mietwagen?
Mietwagen im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) sind konzessionierte Personenkraftwagen, die zwar keine Taxen sind, aber ebenso für eine Beförderung mit Fahrer gemietet werden, deren Zweck, Ziel und Ablauf allein der Mieter bestimmt (§ 49 Abs. 4 S. 1 PBefG). Umgangssprachlich werden sie z.B. als Mini-Car oder Personenmietwagen bezeichnet.
Auch wenn Mietwagen und Taxen aus Sicht der Kunden eine weitestgehend austauschbare Beförderungsleistung erbringen, gelten für sie unterschiedliche gesetzliche Vorgaben. Nur Taxen unterliegen einer Beförderungspflicht und engen Tarifbindung. Mietwagen dürfen dagegen nur auf vorherige Bestellung fahren. Die Bestellung muss wiederum über den Betriebssitz oder die Wohnung des Mietwagenunternehmers an den Mietwagen vermittelt werden.
Im Jahr 1983 hat der Gesetzgeber in § 49 Abs. 4 S. 3 PBefG zudem die sog. Rückkehrpflicht eingeführt. Danach hat ein Mietwagen nach Ausführung eines Beförderungsauftrags unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt einen neuen Beförderungsauftrag erhalten.
Nahezu postwendend musste sich das BVerfG mit der Vorschrift befassen. Unter verfassungskonformer Auslegung hat es die Vereinbarkeit mit der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) im Ergebnis noch bejaht. Der gesetzgeberische Zweck liege nicht in der Rückkehr selbst, sondern allein darin, besser zu gewährleisten, dass Mietwagen sich nicht taxiähnlich auf öffentlichen Straßen und Plätzen bereitstellen und Aufträge annehmen. Das dahinterstehende Interesse an der Abgrenzung des Taxenverkehrs vom Mietwagenverkehr diene dem Schutz der Existenz- und Funktionsfähigkeit des Taxenverkehrs. Wenn es den Mietwagenunternehmern erlaubt wäre, in völlig gleicher Weise wie Taxiunternehmer, jedoch ohne Tarifbindung und Kontrahierungszwang tätig zu werden, könnten sie durch Unterbietung des Taxitarifs die Wettbewerbsfähigkeit des Taxenverkehrs untergraben, ohne dass dieser sich dagegen durch flexible Gestaltung der Beförderungsentgelte wehren könnte. In der Folge könne letztlich die Versorgung der Allgemeinheit mit einem Verkehrsmittel für individuelle Bedürfnisse zu einem festgelegten Tarif bedroht werden (BVerfG, Beschl. v. 14. November 1989, Az. 1 BvL 14/85, 1 BvR 1276/84).
II. Warum beschäftigen sich Zivilgerichte mit der Rückkehrpflicht?
Die Rückkehrpflicht nach § 49 Abs. 4 S. 3 PBefG ist zuvorderst eine wirtschaftsverwaltungsrechtliche Bestimmung. Verstöße können von den Behörden durch Bußgelder (§ 61 Abs. 1 Nr. 3 PBefG) sanktioniert werden.
Daneben gilt die Norm in ständiger Rechtsprechung aber auch als eine Regelung, die im Sinne des heutigen § 3a UWG dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln und bei der ein Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen (grundlegend BGH, Urt. v. 5. Mai 1988, Az. I ZR 124/86 – Rückkehrpflicht).
Somit können auch Mitbewerber Verstöße im Wege der Abmahnung angreifen und vor den Zivilgerichten Unterlassungsansprüche geltend machen. In der Folge hatte sich der für das Lauterkeitsrecht zuständige I. Zivilsenat des BGH regelmäßig mit der Regelung zu befassen. Die ersten fünf Entscheidungen zur „Rückkehrpflicht“ betrafen in erster Linie die Auslegung und Anwendung der Vorschrift.
In der jüngsten Entscheidung „Rückkehrpflicht VI“ ging es hingegen um die Vereinbarkeit mit dem Verfassungs- und vor allem dem Unionsrecht. Zweifel bestehen vor allem aufgrund der Fortentwicklung des Verkehrs sowie aufgrund von Umweltbelangen gerade auch in Zeiten des Klimawandels. Sie stellen infrage, dass die – nur für Mietwagen geltende – Rückkehrpflicht noch mit den damaligen Erwägungen gerechtfertigt werden kann. Anlass für die unionsrechtliche Überprüfung gab wiederum das Urteil des EuGH vom 8. Juni 2023 in der Rechtssache C-50/21 – Prestige and Limousine.
III. Der jüngste Sachverhalt
Auf den ersten Blick ist der zugrundeliegende Fall einfach gelagert: Die Klägerin, eine Kölner Taxigenossenschaft, macht gegen ein Mietwagenunternehmen wegen eines angeblichen Verstoßes gegen die Rückkehrpflicht wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend. Der behauptete Verstoß soll sich nach Ausführung einer über den Dienst Uber X gebuchten Mietwagenfahrt auf dem Breslauer Platz in Köln ereignet haben.
Das Landgericht Köln hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Im Berufungsurteil vom 9. Mai 2025 (Az. 6 U 106/24) hat das OLG Köln unter Bezugnahme auf die oben angeführte Entscheidung des BVerfG vom 14. November 1989 daran festgehalten, dass die Rückkehrpflicht mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Das Rückkehrgebot diene der Erhaltung von Existenz- und Funktionsfähigkeit des Taxenverkehrs, die der Gesetzgeber als besonders wichtigen Belang des Gemeinwohls habe ansehen dürfen. Die Regelung verstoße auch nicht gegen das Unionsrecht bzw. die durch Art. 49 AEUV garantierte Niederlassungsfreiheit. Zwar habe der EuGH in der Rechtssache „Prestige and Limousine“ eine Regelung für unionsrechtswidrig erachtet, welche die Anzahl der Genehmigungen für Funkmietwagendienste im Großraum Barcelona auf ein Dreißigstel der Anzahl der Genehmigungen für Taxidienste begrenzte. Dieses Urteil betreffe jedoch nur Beschränkungen des Marktzugangs und sei daher auf die Rückkehrpflicht als eine Beschränkung nur der Berufsausübungsfreiheit nicht übertragbar.
Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof. Die Beschwerde war erfolgreich. Der Bundesgerichtshof ließ die Revision der Beklagten zu.
IV. Die mündliche Verhandlung vor dem BGH
In der mündlichen Verhandlung am 26. Februar 2026 machte der Vorsitzende in seiner einleitenden Zusammenfassung deutlich, dass die unionsrechtliche Begründung des OLG Köln fehlerhaft ist.
Im Ausgangspunkt habe das Berufungsgericht nicht geprüft, ob der Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit überhaupt eröffnet ist. Bei einem rein innerstaatlichen Sachverhalt ohne grenzüberschreitenden Bezug sei das nicht der Fall. Bestünden hingegen grenzüberschreitende Bezüge, müsse die Vereinbarkeit der Rückkehrpflicht sehr wohl anhand der Grundsätze des EuGH-Urteils in der Rechtssache C-50/21 beurteilt werden. Auch Regelungen der Berufsausübung beschränkten die Niederlassungsfreiheit. Aus der Rechtsprechung des EuGH folge, dass die Rückkehrpflicht nicht mit dem wirtschaftlichen Ziel gerechtfertigt werden könne, die Lebensfähigkeit der Taxidienste zu gewährleisten. Nur die Ziele einer guten Organisation der Beförderung, des Verkehrs und des öffentlichen Raums sowie des Umweltschutzes könnten als zwingende Gründe des Allgemeininteresses herangezogen werden, um die Rückkehrpflicht zu rechtfertigen. Dazu habe das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen.
V. Das Urteil des BGH
Der BGH hat die Revision zurückgewiesen.
Ausführlich behandelt der BGH zunächst eine mögliche Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG an das BVerfG zur Prüfung der Vereinbarkeit der Rückkehrpflicht mit dem Grundgesetz. Im Ergebnis sieht sich der Senat zu einer Vorlage nicht veranlasst. Es unterliege zwar Zweifeln, ob die Erhaltung von Existenz- und Funktionsfähigkeit des Taxenverkehrs mit Blick auf neue Mobilitätsangebote und die sich ändernden Mobilitätsbedürfnisse der Menschen heute noch einen besonders wichtigen Belang des Gemeinwohls darstellt. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes genügten für eine Vorlagepflicht jedoch nicht. Vielmehr müsse das Fachgericht von der Verfassungswidrigkeit überzeugt sein. Diese Überzeugung habe der Senat letztlich nicht gewonnen. Es sei maßgeblich zu berücksichtigen, dass der mit einem weiten Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum ausgestattete Gesetzgeber anlässlich des jüngsten Gesetzes zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts vom 16. April 2021 ein funktionsfähiges Taxigewerbe für die Sicherung der Daseinsvorsorge im Verkehrsbereich weiterhin für erforderlich erachtet habe (vgl. BT-Drucks. 19/26175, S. 52). Auch die erst 1994 in das Grundgesetz aufgenommene Staatszielbestimmung des Art. 20a GG lasse der Gesetzgebung erheblichen Gestaltungsspielraum. Von diesem habe der Gesetzgeber in der jüngsten Gesetzesnovelle unter grundsätzlicher Beibehaltung der Rückkehrpflicht bei Berücksichtigung klimaschützender Belange Gebrauch gemacht und diesen Spielraum nach Auffassung des Senats auch nicht überschritten.
Im nächsten Prüfungsschritt verwirft der BGH die Begründung, mit der das OLG Köln die Vorschrift des § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG für unionsrechtskonform erachtet hat. Sie halte der Nachprüfung nicht stand. Als rechtlichen Rahmen referiert und bestätigt der BGH die tragenden Grundsätze der EuGH-Entscheidung in der Rechtssache „Prestige and Limousine“. Unter Berücksichtigung dieser „Maßstäbe“ arbeitet das Urteil dann drei Fehler des Berufungsgerichts heraus.
- Der vom Berufungsgericht betonte Unterschied zwischen Marktzugangsbeschränkungen und Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit verkenne, dass der EuGH bei der Niederlassungsfreiheit nicht derart differenziert. Eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit aus Art. 49 AEUV liege vielmehr in jeder Maßnahme, die die Ausübung dieser Freiheit weniger attraktiv mache. Unausgesprochen bestätigt der BGH damit, dass die Rückkehrpflicht eine solche Maßnahme ist.
- Das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft verkürzt allein darauf abgestellt, die Mitgliedstaaten seien berechtigt, den Umfang und die Organisation ihrer Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zu bestimmen, und verfügten insoweit über ein weites Ermessen. Damit habe das OLG Köln übergangen, dass in der von ihm selbst herangezogenen Randnummer der EuGH-Entscheidung auch darauf hingewiesen werde, dass diese Befugnis der Mitgliedstaaten nicht unbeschränkt sein könne und jedenfalls unter Beachtung des Unionsrechts ausgeübt werden müsse.
- Außerdem sei das Berufungsgericht offenbar davon ausgegangen, der Taxenverkehr in der Bundesrepublik Deutschland falle als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse unter die Bereichsausnahme des Art. 106 Abs. 2 AEUV. Richtigerweise gebe es aber keine Anhaltspunkte dafür, dass der deutsche Taxenverkehr eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse darstelle.
Gleichwohl sieht der BGH sodann von einer eigenen Prüfung der Vereinbarkeit der Rückkehrpflicht mit der durch Artikel 49 AEUV verbürgten Niederlassungsfreiheit ab. Er ist der Ansicht, dass die Niederlassungsfreiheit im konkreten Streitfall nicht einschlägig ist.
Die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Freizügigkeit, die Niederlassungsfreiheit und den freien Kapitalverkehr fänden keine Anwendung auf einen Sachverhalt, dessen Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen. In der konkreten Parteikonstellation fehle es an einem Anknüpfungspunkt für die Anwendung des Unionsrechts.
- Klägerin und Beklagten seien deutsche Unternehmen mit Sitz in Deutschland. Im Streitfall gehe es ausschließlich um innerdeutsche Personenbeförderung.
- Auf den Sitz des involvierten Vermittlungsdienstes Uber X komme es nicht an, da insoweit allein die Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 Abs. 1 AEUV betroffen wäre.
- Das Verfahren sei ein zivilrechtlicher Rechtsstreit, der (rechtlich) nur zu einer zwischen den Parteien wirksamen Entscheidung führt. Es gehe nicht um die Nichtigerklärung von Bestimmungen, die nicht nur für nationale Staatsangehörige, sondern auch für Angehörige anderer Mitgliedstaaten gelten.
- Die Möglichkeit, dass in anderen Mitgliedstaaten ansässige Staatsangehörige ein Interesse daran hatten oder haben, von der Niederlassungsfreiheit Gebrauch zu machen, um in Deutschland Mietwagendienste anzubieten, genüge nicht. Vielmehr bedürfe es für die Annahme einer Verbindung zwischen den Umständen des Rechtsstreits und der Niederlassungsfreiheit sicherer Indizien wie etwa Beschwerden oder Klagen, die von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Wirtschaftsteilnehmern erhoben wurden oder an denen Angehörige dieser Staaten beteiligt sind.
VI. Bewertung und Ausblick
Der BGH hat das Ergebnis der Entscheidung in der Überschrift seiner Pressemitteilung wie folgt zusammengefasst: „Rückkehrpflicht für über Uber X gebuchte Mietwagen ist bei rein nationalem Sachverhalt nicht am Unionsrecht zu messen“. Bei dieser Formulierung schwingt bereits der Umkehrschluss mit, dass die Rückkehrpflicht zwingend am Unionsrecht gemessen werden muss, wenn es sich nicht um einen rein nationalen Sachverhalt handelt.
Nach dem BGH würde dafür bereits genügen, wenn in anderen Mitgliedstaaten ansässige Wirtschaftsteilnehmer Beschwerden oder Klagen erhoben haben oder Angehörige dieser Staaten beteiligt sind. Wird also in Zukunft über einen solchen Sachverhalt zu entscheiden sein, dann müssen die Gerichte prüfen, ob die Rückkehrpflicht mit den vom BGH dargelegten unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist.
In den Mittelpunkt wird dann die bereits in der mündlichen Verhandlung intensiv erörterte Vorgabe rücken, dass Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit nur dann zulässig sind, wenn sie erstens aus einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt und zweitens verhältnismäßig sind. Als zwingende Gründe des Allgemeininteresses kommen dabei von vornherein nur die Ziele einer guten Organisation der Beförderung, des Verkehrs und des öffentlichen Raums sowie des Umweltschutzes in Betracht. Rein wirtschaftliche Motive wie das Ziel, die wirtschaftliche Lebensfähigkeit der Taxidienste zu gewährleisten, reichen nicht.
Somit greift die in der Berichterstattung über die Entscheidung „Rückkehrpflicht VI“ vorherrschende Interpretation deutlich zu kurz, der BGH habe bestätigt, dass die Rückkehrpflicht mit höherrangigem Recht vereinbar sei.
Eher das Gegenteil ist richtig. Im Ergebnis folgt aus den Gründen der Entscheidung, dass die über Jahrzehnte im rechtlichen Diskurs über die Rückkehrpflicht strapazierte Zielsetzung der Erhaltung von Existenz- und Funktionsfähigkeit des Taxenverkehrs ausgedient hat. Im Anwendungsbereich des Unionsrechts kann dieses Motiv die Rückkehrpflicht nicht rechtfertigen.
Hinweis: Die Sozietät HARTE-BAVENDAMM hat die Beklagte in dem Verfahren beraten und vor den Kölner Instanzgerichten vertreten.
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