OpenAI scheitert vor dem EuG
Das Thema Künstliche Intelligenz lässt kaum ein Rechtsgebiet unberührt und wirft stetig neue rechtliche Fragestellungen auf. In dem Verfahren um die Wortmarke „OPENAI“ begegnete es dem Europäischen Gericht (EuG) nun jedoch im klassisch markenrechtlichen Gewand (Urteil vom 15. Juli 2026, Az. T-555/25).
Im Kern ging es um die Frage, ob die Wortmarke „OPENAI“ für Waren und Dienstleistungen im Softwarebereich beschreibend ist. Die Entscheidung veranschaulicht die wesentlichen Voraussetzungen des absoluten Eintragungshindernisses und zeigt, dass die Bekanntheit eines Zeichens für die Beurteilung des Art. 7 Abs. 1 c) UMV nur ein stumpfes Schwert ist. OpenAI steht jedoch noch eine rechtliche Hintertür offen.
Hintergrund
Das US-amerikanische Unternehmen OpenAI Foundation ist vor allem für sein KI-Tool „ChatGPT“ bekannt und hat weltweit bereits zahlreiche „OpenAI“-Marken erfolgreich registrieren lassen. Nun erlitt das Softwareunternehmen hinsichtlich der Anmeldung der Unionswortmarke „OPENAI“ jedoch eine Niederlage vor dem EuG.
Die Prüfungsabteilung des EUIPO hatte zuvor die Markenanmeldung für die Waren und Dienstleistungen in Klasse 9 (insbesondere Computersoftware und Apps), Klasse 42 (darunter Softwareentwicklungsdienstleistungen) und Klasse 45 (Dienstleistungen zur Identitätsprüfung) aufgrund der absoluten Eintragungshindernisse des Art. 7 Abs. 1 b) und c), Abs. 2 UMV zurückgewiesen. Die Wortmarke sei für diese Waren und Dienstleistungen zumindest in einem Teil der EU beschreibend und nicht unterscheidungskräftig. Diese Einschätzung bestätigte auch die Fünfte Beschwerdekammer des EUIPO (Entscheidung vom 10. Juni 2025, Az. R 190/2025-5).
Hiergegen erhob die OpenAI Foundation Klage vor dem EuG.
Entscheidung des EuG
Mit Urteil vom 15. Juli 2026 bestätigte das Gericht die Entscheidung der Beschwerdekammer vollumfänglich und wies die Klage der OpenAI Foundation ab. Das Zeichen „OPENAI“ werde ohne Weiteres als „freizugängliche oder uneingeschränkte künstliche Intelligenz“ verstanden und sei damit beschreibend für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen im Softwarebereich.
Die Klägerin hatte argumentiert, dass das Zeichen „OPENAI“ ein Fantasiewort sei, weil es in keinem Wörterbuch aufgeführt sei und daher von den relevanten Verkehrskreisen auch nicht als Hinweis auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen verstanden werde.
Diese Argumentation überzeugte das Gericht jedoch nicht. Das Zeichen stelle eine schlichte Aneinanderreihung der Wörter „open“ und „AI“ dar. Es weise weder eine ungewöhnliche Struktur auf noch handele es sich um eine Wortneuschöpfung. Allein das Fehlen eines Bindestrichs oder Leerzeichens sowie der Umstand, dass ein Begriff nicht im Wörterbuch aufgeführt ist, verliehen einem Zeichen noch keinen fantasievollen Charakter.
Der relevante Verkehr, bestehend aus dem englischsprachigen Durchschnittsverbraucher und Fachpublikum, könne leicht die aneinandergereihten Begriffe „open“ und „AI“ auch ohne ein trennendes Leerzeichen erkennen. Dabei werde „open“ als frei verfügbar, uneingeschränkt zugänglich oder offen verstanden, während das Element „AI“ als Abkürzung für Artificial Intelligence (künstliche Intelligenz) wahrgenommen werde. In der Gesamtschau bedeute das Zeichen daher „freizugängliche künstliche Intelligenz“.
Das Gericht wies außerdem das Argument der Klägerin zurück, das Zeichen sei schon deshalb nicht beschreibend, weil dem Wort „open“ zahlreiche Bedeutungen zukämen. Es verwies dabei auf die etablierte EU-Rechtsprechung, wonach einer Marke bereits dann der Schutz zu versagen ist, wenn das Zeichen zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (EuGH, Entscheidung vom 23. Oktober 2003, Az. C-191/01 P, OHIM/Wrigley, Tz. 32). Es genüge daher, dass der Verkehr die Begriffe „open“ und „AI“ in einer möglichen Interpretation als freizugängliche künstliche Intelligenz versteht.
Das EuG schloss sich zudem der Feststellung der Beschwerdekammer an, dass sämtliche streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen im Softwarebereich auf freizugänglicher KI basieren oder von dieser gesteuert werden können. Dass dies möglicherweise nicht der Hauptzweck der Waren und Dienstleistungen sei, spiele keine Rolle. Das Gericht verwies dafür auf seine bisherige Rechtsprechung und betonte, dass für die Annahme eines beschreibenden Charakters ausreiche, wenn das Zeichen nur eine der möglichen Verwendungsarten der Waren und Dienstleistungen beschreibt (analog EuG Urteil v. 19. Mai 2021, GluePro, Az. T-256/20, Tz. 49 und 50).
Das Zeichen vermittele jedenfalls, dass die Waren und Dienstleistungen mit einer freizugänglichen KI im Zusammenhang stünden. Durch diese unmittelbare Information erfülle das Zeichen nicht die wesentliche Funktion einer Marke als Herkunftshinweis.
Auch ließ sich das EuG nicht von dem Argument umstimmen, die Marke „OPENAI“ sei bereits in mehr als 30 verschiedenen Jurisdiktionen registriert worden. Das Unionsmarkenrecht bilde ein eigenständiges, unabhängiges Rechtssystem und daher seien weder das EUIPO noch der Gerichtshof der EU an die Entscheidungen nationaler Markenämter oder Gerichte gebunden.
Schließlich machte die Klägerin geltend, dass das Zeichen „OPENAI“ bereits Bekanntheit in der EU genieße. Auch dieses Argument blieb ohne Erfolg. Das Gericht betonte, dass die Bekanntheit eines Zeichens für die Beurteilung des absoluten Eintragungshindernisses des Art. 7 Abs. 1 c) UMV keinerlei Relevanz habe.
Warum die Unionsmarkenanmeldung für „OPENAI“ dennoch erfolgreich sein könnte
Sind nun mit dem Urteil jegliche Chancen auf die Eintragung der Wortmarke „OPENAI“ als Unionsmarke ausgeschlossen? Nein. Der OpenAI Foundation könnte noch Art. 7 Abs. 3 UMV zur Hilfe kommen, um das absolute Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 c) UMV zu überwinden.
Nach Art. 7 Abs. 3 UMV kann ein ursprünglich nicht unterscheidungskräftiges oder beschreibendes Zeichen eingetragen werden, wenn es infolge seiner Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat. Voraussetzung hierfür ist, dass das Zeichen intensiv genutzt wurde und dadurch ein erheblicher Teil der maßgeblichen Verkehrskreise das Zeichen als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren und Dienstleistungen erkennt.
Die OpenAI Foundation hatte bereits hilfsweise die erlangte Unterscheidungskraft des OPENAI-Zeichens im Prüfungsverfahren gemäß Art. 7 Abs. 3 UMV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 S. 1 UMDV geltend gemacht. Ein solcher Hilfsantrag kann spätestens mit der Stellungnahme auf die erste Beanstandung der Prüfungsabteilung gestellt werden (Art. 2 Abs. 2 S. 2 UMDV i. V. m. Art. 42 Abs. 2. S. 2 UMV).
Dieser Hilfsantrag hat zur Folge, dass zunächst eine abschließende Entscheidung über die Eintragungsfähigkeit des Zeichens nach Art. 7 Abs. 1 c) UMV ergehen muss, bevor die erworbene Unterscheidungskraft geprüft werden kann. Daher durfte auch das EuG jegliche Einwände der Klägerin zur tatsächlichen Benutzung und Bekanntheit des „OPENAI“-Zeichens unberücksichtigt lassen, da diese Faktoren für die Prüfung des Art. 7 Abs. 1 c) UMV unerheblich sind.
Sobald die Entscheidung des EuG rechtskräftig ist, wird die Sache an die Prüfungsabteilung des EUIPO zurückverwiesen, die sodann die erlangte Unterscheidungskraft zu prüfen hat.
Dieser Nachweis ist allerdings mit sehr hohen Anforderungen verbunden. Die Anmelderin muss beweisen, dass das Zeichen „OPENAI“ bereits vor dem Anmeldetag am 15. Juni 2023 für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen durch intensive Benutzung Unterscheidungskraft im gesamten Gebiet der Europäischen Union erworben hat.
Hierfür wären umfangreiche Materialien (wie etwa konkrete Umsatzzahlen, Verkehrsumfragen und Werbekampagnen) vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass ein erheblicher Teil des relevanten Verkehrs bereits vor dem 15. Juni 2023 das Zeichen für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen als von der OpenAI Foundation stammend wahrgenommen hat.
Ob der Anmelderin dieser Nachweis gelingt, bleibt abzuwarten. Über die weiteren Entwicklungen des Falls halten wir Sie gern auf dem Laufenden.
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