Schutzrechtshinweise: Die kommunikativen Fallstricke hinter ®, ™ und Ⓓ
Nicht selten wird beispielsweise angenommen, das bloße Anbringen eines solchen Zeichens begründe eine rechtliche Schutzwirkung. Ebenso wird häufig die Sorge geäußert, der Verzicht auf ein solches Symbol könne das Bestehen von Rechten infrage stellen. Aktuellen Anlass, sich einige Grundsätze dieser Thematik noch einmal vor Augen zu führen, bietet die jüngste EU-Designreform. Mit dem neuen Symbol „Ⓓ“ („D im Kreis“) wurde ein unionsrechtlich vorgesehener Hinweis für das eingetragene Unionsgeschmacksmuster eingeführt. Diese Neuerung lenkt den Blick auf die Frage, was Schutzrechtshinweise tatsächlich leisten können – und was nicht.
Bevor sich dieser Beitrag einigen Detailfragen zuwendet (siehe II.-IV.), lässt sich eines vorab klarstellen: Schutzrechtshinweise erfüllen hierzulande im Wesentlichen eine kommunikative Funktion. Sie senden zwar nach außen das Signal, dass für ein Werk, ein Zeichen oder eine Gestaltung Schutz beansprucht wird, sie begründen diesen Schutz aber grundsätzlich nicht. Aus praktischer Sicht ist es erforderlich, zwischen den einzelnen Hinweisen und ihrer jeweiligen Bedeutung sauber zu differenzieren. Jedes Symbol transportiert einen eigenen Aussagegehalt (siehe I.) und kann bei ungenauer Verwendung rechtliche Risiken begründen.
I. Überblick: Welche Symbole sollte man kennen?
Es gibt eine Vielzahl von Schutzrechtshinweisen. Diese lassen sich meist verschiedenen Rechtsgebieten zuordnen. Sie unterscheiden sich nicht nur in ihrer optischen Gestaltung, sondern vor allem in dem jeweils kommunizierten Aussagegehalt. Für einen schnellen ersten Eindruck mag die folgende Übersicht über die gängigsten Schutzrechtshinweise hilfreich sein:
II. ™ im Fokus
Ein besonders interessanter Schutzrechtshinweis ist das bereits erwähnte ™. Gerade bei international eingesetzten Marken findet sich dieses Symbol häufig, nicht selten als Konsequenz standardisierter Corporate-Design-Vorgaben. Ein Beispiel:

Im US-amerikanischen Recht kommuniziert das ™ (bzw. das ℠ für Dienstleistungen), dass Markenschutz beansprucht wird, ohne dass eine Registereintragung vorliegt. Das ™ steht dort dem ® gegenüber, welches eingetragenen Marken vorbehalten ist. Erwähnenswert ist, dass das US-Recht an die Nutzung des ® vorteilhafte Rechtsfolgen im Hinblick auf die Geltendmachung bestimmter Ansprüche knüpft (vgl. 15 U.S.C. § 1111).
Vergleichbare Rechtsfolgen sind mit der Nutzung des ® im deutschen Recht jedenfalls nicht ausdrücklich verbunden (u. U. sind jedoch markenrechtliche Vorteile im Kontext der rechtserhaltenden Benutzung denkbar, siehe Ebert-Weidenfeller/Schmüser, GRUR-Prax 2011, 74; siehe auch unseren Blog-Beitrag vom 15.05.2026 zur Bedeutung der Beifügung des ® für die Wahrnehmung von OBELIX als eingetragene Marke im Rahmen von Art. 8 Abs. 5 UMV). Ist dennoch die Anbringung entsprechender Symbole gewünscht, etwa aus strategischen Gründen (hierzu näher Rößler/Vierkötter, IPRB 2011, 36 unter I.), ist Vorsicht geboten. Zu beachten ist, dass sich die Zulässigkeit des jeweiligen Auftritts am Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) misst (jedenfalls soweit dessen Anwendungsbereich eröffnet ist). Regelmäßig ist entscheidend, ob der angesprochene Verkehr durch das konkrete Symbol irregeführt wird (§ 5 UWG; sog. „Schutzrechtsanmaßung“).
Eine erste – in der Praxis gern übersehene – Weichenstellung ist die Differenzierung zwischen dem ® und dem ™. Für das ® ist die Rechtsprechung vergleichsweise klar. Demnach entnimmt der Verkehr der Beifügung des ®, dass es eine eingetragene Marke genau diesen Inhalts gibt (vgl. BGH, GRUR 2009, 888 – Thermoroll Rn. 15 f.). Liegt also eine eingetragene Marke vor, kann das ® grundsätzlich verwendet werden, ohne eine Irreführung zu begründen. Umgekehrt ist dies zu beurteilen, wenn eine Eintragung nicht besteht. Dann kann die Nutzung des ® eine Irreführung darstellen (zu weiteren Einzelheiten siehe Fezer MarkenR/Fezer, 6. Aufl. 2025, MarkenG § 2 Rn. 7 f.).
Beim ™ ist die Lage weniger eindeutig. Die Rechtsprechung hat bislang keine einheitliche Linie zur Verkehrswahrnehmung entwickelt. Dies ist für die Praxis von besonderer Bedeutung, da die lauterkeitsrechtliche Beurteilung maßgeblich davon abhängt, welchen Aussagegehalt der Verkehr dem Symbol beimisst.
Das LG München I nahm im Jahr 2003 an, dass ein nicht unerheblicher Teil der deutschen Verkehrskreise das ™ zwar als Abkürzung von „Trademark“ erkennt, nicht jedoch die Besonderheit, dass im angloamerikanischen Rechtskreis hiermit gerade nicht eingetragene Marken bezeichnet werden. Der relevante Verkehr verstehe das ™ vielmehr als Hinweis auf eine im Ausland eingetragene Marke, ausgehend von dem Umstand, dass in Deutschland nur bei eingetragenen Marken die Verwendung von ® zulässig sei. Da im konkreten Fall das ™ in Verbindung mit einer Softwarebezeichnung („DAN“) ohne Markeneintragung verwendet wurde, bejahte das Gericht eine Irreführung (vgl. LG München I, Urt. v. 23.06.2003 – 1 HK O 1755/03, unter II.1.i). Funktional ordnete das LG München I das ™ mithin jedenfalls in der Nähe des Bedeutungsgehalts von ® ein, da auch das ™ als – in der Verkehrswahrnehmung – mit einer Eintragung verknüpft angesehen wurde.
Abweichend beurteilte das KG Berlin knapp zehn Jahre später die Wahrnehmung des ™-Symbols. Zusammenfassend ging das Gericht davon aus, dass weite Teile des Verkehrs das ™ regelmäßig nicht als Hinweis auf eine eingetragene Marke wahrnehmen (vgl. KG, Beschl. v. 31.05.2013 – 5 W 114/13, Rn. 9 ff.). Im Einzelnen differenzierte das Gericht. Soweit dem angesprochenen deutschen Verkehr das ™-Symbol bekannt ist, verstehe er es als Hinweis, dass eine Markeneintragung bisher nur beantragt wurde. Ein weiterer erheblicher Verkehrsteil messe dem Symbol von vornherein keine eigenständige Bedeutung bei (auch das LG Essen ging in einer frühen Entscheidung bezüglich eines Verkehrsteils davon aus, dass dieser im ™ nur eine „dekorative Gestaltung ohne jeglichen Inhaltswert“ sehe, vgl. Urt. v. 04.06.2003 – 44 O 18/03; weitere Details hierzu bei Rößler/Vierkötter, IPRB 2011, 36, 38). Soweit dem Verkehr das ®-Symbol als Hinweis auf eine eingetragene Marke bekannt ist, würde er das ™ hiervon unterscheiden und gerade nicht von einer eingetragenen Marke ausgehen. Erst danach verbleibe ein sehr kleiner Kreis von Verbrauchern, die die Unterschiede zwischen beiden Symbolen (® und ™) nicht erkennen, also auch das ™ als Hinweis auf eine eingetragene Marke sehen. Ist – wie im dort entschiedenen Fall, in dem es um den Slogan „Claim Your Right™“ ging – tatsächlich ein Markeneintragungsverfahren anhängig, kann nach Auffassung des KG Berlin jedenfalls im Rahmen einer Interessenabwägung die Verwendung des ™ im Einzelfall als nicht irreführend angesehen werden.
Angesichts der überschaubaren Rechtsprechung – ohne wirklich klare Linie im Hinblick auf das Verkehrsverständnis – ist die Verwendung des ™ hierzulande risikobehaftet. Mit Blick auf die Nähe zum Begriff „Trademark“ und stetig fortschreitende Sprachkenntnisse erscheint es wahrscheinlich, dass der Verkehr nicht zwischen ™ und ® differenziert (BeckOK UWG/Rehart/Ruhl/Isele, 30. Ed., 1.10.2025, UWG § 5 Rn. 697; zum Trend der atypischen Verwendung des ™-Symbols als sprachliches Ausdrucksmittel im englischsprachigen Raum und möglichen – auch verständnisbezogenen – Konsequenzen siehe Asay/Hingson/Plamondon, Extra-legal Uses of TM, JIPEL Vol. 14, No. 1, 2025). Nach dieser Sichtweise vermittelt auch die Beifügung des ™, dass es eine Marke genau diesen Inhalts gibt (BeckOK UWG/Rehart/Ruhl/Isele, 30. Ed., 1.10.2025, UWG § 5 Rn. 697; siehe auch Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 44. Aufl. 2026, UWG § 5 Rn. 4.134). Insgesamt empfiehlt es sich aus Vorsichtsgründen, auf die Verwendung des ™-Symbols auf dem deutschen Markt zu verzichten. Auch wenn die Marke eingetragen ist, sollte, wenn überhaupt, auf das ®-Symbol als Schutzrechtshinweis zurückgegriffen werden.
III. Häufige Irrtümer
1. Schutz durch Anbringung?
Ein Gedanke, der sich bemerkenswert hartnäckig hält, ist die Annahme, dass die Schutzentstehung mit dem Anbringen eines Hinweissymbols zusammenhängt. Ein Grund dafür könnte sein, dass diese Vorstellung bei historischer und rechtsvergleichender Betrachtung durchaus einen realen Anknüpfungspunkt hat. Beispielsweise war im US-amerikanischen Urheberrecht für Werke, die vor dem 1. März 1989 erstmals veröffentlicht wurden, grundsätzlich ein Copyright-Vermerk erforderlich (zu Ausnahmen und näheren Einzelheiten hier; siehe auch Ulmer-Eilfort/Obergfell/Ulmer-Eilfort, 2. Aufl. 2021, VerlG § 14 Rn. 13).
Im geltenden deutschen und europäischen Recht besteht ein solcher Zusammenhang jedoch nicht. Im Urheberrecht folgt der Schutz beispielsweise aus der Werkqualität (§§ 1, 2 UrhG). Im Markenrecht entsteht Schutz durch Eintragung, durch Benutzung (mit Verkehrsgeltung) oder durch notorische Bekanntheit (vgl. § 4 MarkenG). Das Symbol dokumentiert allenfalls einen bestehenden Rechtsstatus. Es begründet ihn nicht.
2. Pflicht zur Verwendung?
Ebenso verbreitet ist die Vorstellung, Schutzrechtshinweise seien rechtlich „vorgeschrieben“. Dieser Eindruck dürfte vor allem darauf zurückzuführen sein, dass ©, ® oder sogar ™ im Wirtschaftsverkehr mittlerweile allgegenwärtig sind. Der Blick auf das Produktportfolio der Wettbewerber kann leicht zu der Annahme verleiten, dass ein Produktvertrieb ohne entsprechende Kennzeichnung zu Durchsetzungsnachteilen oder sogar zum Verlust des Schutzes führen könnte.
Auch diese Annahme trifft im deutschen und europäischen Recht grundsätzlich nicht zu. Dies zeigt schon der Wortlaut von Art. 5 D PVÜ, der die Anbringung eines Zeichens oder Vermerks ausdrücklich als nicht erforderlich einstuft (Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, zu deren Vertragsstaaten alle Mitgliedstaaten der EU gehören). Die Verwendung entsprechender Symbole liegt damit allein in der (unternehmerischen) Entscheidung des jeweiligen Berechtigten.
Gerade daraus ergibt sich jedoch ein praktisch relevantes Spannungsfeld. Die Verwendung ist zwar freiwillig, aber keineswegs „rechtlich neutral“. Wie am oben besprochenen Beispiel des ™-Symbols deutlich geworden ist, kommunizieren Schutzrechtshinweise eine rechtlich relevante Aussage. Ist diese im Einzelfall objektiv unzutreffend oder geeignet, Fehlvorstellungen hervorzurufen, kann dies wettbewerbsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. „Keine Pflicht“ bedeutet daher nicht „keine Verantwortung“.
3. Zeichen der Unanfechtbarkeit?
Über die bislang angesprochenen Fehlvorstellungen hinaus werden Schutzrechtshinweise nicht selten als Signal verstanden, dass der zugrunde liegende Schutz bereits geprüft, gesichert und im Streitfall ohne Weiteres durchsetzbar ist.
An dieser Stelle ist jedoch grundsätzlich eine gewisse Skepsis angezeigt. Denn ob ein Symbol im Einzelfall tatsächlich gerechtfertigt ist, steht keineswegs immer fest. Besonders deutlich wird dies bei ungeprüften oder nur eingeschränkt geprüften Registerrechten. Beispielsweise wird im Designrecht im Eintragungsverfahren vor dem DPMA keine materielle Prüfung auf Neuheit und Eigenart durchgeführt (auch vor dem EUIPO beschränkt sich die Prüfung insofern im Wesentlichen auf formale Eintragungshindernisse, siehe hierzu unseren Blog-Beitrag vom 16.06.2025). Eine formale Eintragung garantiert daher noch nicht zwingend die materielle Tragfähigkeit des Rechts.
Das zeigt, dass auch der Schutzrechtsinhaber selbst sein Portfolio bzw. seinen Marktauftritt stets aufmerksam im Blick behalten sollte. Wird ein Recht später etwa für nichtig erklärt, entsteht dringender Anpassungsbedarf des Produktauftritts, da das verwendete Symbol weiterhin als starke Schutzbehauptung fortwirkt. Ein zunächst zulässiger Hinweis kann sich im Nachhinein daher schnell zum Gegenstand einer Irreführungsdiskussion entwickeln.
IV. Der neue Player: Ⓓ
Mit der jüngsten EU-Designreform wurde das Ⓓ („D im Kreis“) als offizielles unionsrechtliches Eintragungssymbol eingeführt. Art. 26a Gemeinschaftsgeschmacksmuster-VO i.d.F. der Änderungsverordnung (EU) 2024/2822 (siehe auch Art. 24 RL (EU) 2024/2823) erlaubt es dem Inhaber eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters, „die Öffentlichkeit über die Eintragung“ zu informieren, indem er „auf dem Erzeugnis, in das das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, den Buchstaben D innerhalb eines Kreises anbringt“. Diesem Hinweis „kann die Eintragungsnummer“ beigefügt werden oder er „kann mit der Eintragung (…) in das Register verlinkt werden“.
Der Sinngehalt ist bereits im Wortlaut von Art. 26a angelegt. Es geht nicht um Schutzentstehung, sondern um Information (vgl. „Öffentlichkeit (…) informieren“). Die Vorschrift verfolgt also primär einen Kommunikationszweck. Daneben liegt es nahe, dem Symbol auch einen gewissen „Überprüfungszweck“ zuzuschreiben, angesichts der ausdrücklichen Erwähnung der Möglichkeit, die Eintragungsnummer bzw. eine Registerverlinkung beizufügen. Das Symbol soll somit nicht nur ein Schutzsignal senden, sondern gegebenenfalls auch den Weg zur einschlägigen Registereintragung erleichtern. Diese Einschätzung wird durch Erwägungsgrund 21 der Verordnung gestützt. Demnach soll das Eintragungssymbol „die Vermarktung von durch Geschmacksmuster geschützten Erzeugnissen“ erleichtern, „insbesondere für KMU und einzelne Entwerfer“, und zugleich das Bewusstsein für die auf EU- und nationaler Ebene bestehenden Eintragungsregime schärfen. Dafür soll ein „allgemein anerkannter Hinweis“ zur Verfügung stehen.
Insgesamt wird deutlich, dass das „Ⓓ“ Designschutz im Markt standardisiert sichtbar machen soll. Zugleich ist erneut auf die bereits oben (unter III.3.) angesprochene Problematik ungeprüfter Registerrechte hinzuweisen. Wird beispielsweise ein eingetragenes Unionsgeschmacksmuster später für nichtig erklärt, gilt es aufgrund der ex-tunc-Wirkung der Nichtigkeit als von Anfang an wirkungslos (Art. 26 Abs. 1 VO (EG) Nr. 6/2002). Ein in diesem Fall aus Achtlosigkeit oder Gewohnheit fortgeführtes Ⓓ auf der Produktverpackung kann dann lauterkeitsrechtliche Fragen aufwerfen (vgl. Wertung in Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 44. Aufl. 2026, UWG § 5 Rn. 4.133 m.w.N. zur Werbung mit noch nicht eingetragenem Gebrauchsmuster oder Design; vgl. OLG Frankfurt a. M. GRUR-RR 2015, 480 – Tea Exclusiva; vgl. zum abgelaufenen Sonderrechtsschutz Ebert-Weidenfeller/Schmüser, GRUR-Prax 2011, 74, 77).
V. Fazit
Schutzrechtshinweise schaffen keinen Schutz, sondern machen bestehenden Schutz sichtbar. Ihre Verwendung ist freiwillig, aber rechtlich keineswegs neutral. Wie das Beispiel des ™-Symbols zeigt, kann ihre Nutzung im Einzelfall wettbewerbsrechtliche Risiken mit sich bringen und zusätzlichen Aufwand verursachen. Maßgeblich bleibt daher ein wahrheitsgemäßer und sorgfältiger Umgang mit entsprechenden Hinweisen. Auch das neue Ⓓ fügt sich in dieses Muster ein, da es lediglich auf die Registrierung eines Geschmacksmusters hinweist. Schutzrechtshinweise bleiben damit vor allem kommunikative Instrumente, deren Einsatz sorgfältig geplant und regelmäßig überprüft werden sollte.
Wenn Sie unsicher sind, welche Schutzrechtshinweise in Ihrem Marktauftritt zulässig und sinnvoll sind, unterstützen wir Sie gern bei der rechtlichen Einordnung und praktischen Umsetzung. Sprechen Sie uns an.
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