Anwaltskanzlei für IP-Strategie

Optimierung Ihres IP-Portfolios

Wir maximieren den Wert und den Schutz des geistigen Eigentums und sichern Wettbewerbsvorteile langfristig.

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Nach einer Bedarfs- und Zielanalyse bewerten wir gemeinsam mit Ihnen die Bedeutung Ihrer Schutzrechte und ordnen sie nach ihrer strategischen Relevanz. Wir identifizieren potentielle Lücken oder Schwachstellen durch eine umfassende Risikobewertung. Und wir erkennen, welche Registerrechte Sie auf Dauer mehr kosten, als sie Ihnen bringen. Ziel ist nicht ein theoretisches Maximum an Schutz, sondern ein praktisches Optimum.

Besonderheiten ausländischer Absatzmärkte

Eine wirksame IP-Strategie erfordert eine globale Betrachtung. Bei uns sind Sie auch international in guten Händen.

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Wir berücksichtigen bei der Portfolio-Analyse die rechtlichen und wirtschaftlichen Besonderheiten Ihrer ausländischen Absatzmärkte. Dabei greifen wir auf ein internationales Netzwerk bewährter und erfahrener Korrespondenzanwälte zurück.

Lizenzverträge

Wir beraten Sie strategisch zu allen Fragen der Lizenzierung Ihrer Schutzrechte.

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Wir helfen Ihnen dabei, Lizenzen an Dritte zu vergeben, um zusätzliche Einnahmequellen zu erschließen und die Benutzung ihrer Schutzrechte abzusichern. Ebenso unterstützen wir Sie bei der Einlizenzierung von Schutzrechten. Wir sorgen dafür, dass Lizenzverträge klar und rechtlich solide ausgearbeitet sind.

Zum Thema: Aus unserem IP-Blog

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Kunterbuntes Markenrecht – Die Hürden bei der Eintragung von Farbmarken
von
Ruven Appelkamp

Nicht nur Worte, Bilder und deren Kombination sind Zeichen, die potentiell als Marke eingetragen werden können. § 3 Abs. 1 MarkenG verweist darüber hinaus auf eine Vielzahl weiterer potenziell als Herkunftshinweis fungierende Zeichen, für die eine Eintragung als Marke in Betracht kommt, so etwa Klänge, dreidimensionale Gestaltungen und Farben. Letzteren widmet sich der nachfolgende Beitrag.

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Vorsicht ist besser als Nachsicht: Monopoly, Banksys ‚Flower Thrower‘ und die Frage der Bösgläubigkeit
von
Anna-Carina Salger

Sogenannte Wiederholungsmarken, die häufig zu dem Zwecke angemeldet werden, die gesetzliche Verpflichtung zur ernsthaften Benutzung der Marke zu umgehen und somit weitere Benutzungsschonfristen für die neu angemeldeten Marken in Anspruch zu nehmen, mögen attraktiv erscheinen, um insbesondere Kosten zu reduzieren. Sie bergen jedoch – zumindest nach EU-Recht – auch das Risiko, dass ihre Anmeldung als bösgläubig eingestuft und die Marke in der Folge gegebenenfalls für nichtig erklärt wird. Der Rechtsbegriff der Bösgläubigkeit ist nicht gesetzlich definiert, sondern wird durch die jeweilige Rechtsprechung geprägt. Die „Monopoly“-Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union (EuG) hat insoweit relevante Grundsätze entwickelt und bietet wichtige strategische Wegweiser. Auch die jüngsten Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) in Bezug auf die Unionsmarken des berühmten Künstlers Banksy, welche eines seiner bekanntesten Kunstwerke, den ‚Flower Thrower‘ (dt. Blumenwerfer), wiedergeben, verdeutlichen, wie wichtig es ist, Markenanmeldungen auf eine durchdachte Strategie zu stützen. Im Folgenden werden wir diese Fälle näher beleuchten, um mögliche Risiken von Wiederholungsmarken zu veranschaulichen und anschließend Ratschläge für risikominimierende Strategien zu geben.

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Etikettenschwindel: Die rechtlichen Risiken irreführender Unternehmenskennzeichen
von
Michael Goldmann

Wird ein Unternehmer von einem anderen wegen einer (angeblichen) Verletzung seines Unternehmenskennzeichens in Anspruch genommen, stellt sich die Frage, ob und wie man sich gegen solche Ansprüche verteidigen kann. Meist wird dann überlegt, ob dem Unternehmenskennzeichen die namensmäßige Unterscheidungskraft fehlt, die für seinen Schutz erforderlich ist. Oder man fragt sich, ob das Unternehmenskennzeichen im geschäftlichen Verkehr überhaupt für einen Geschäftsgegenstand benutzt wird, auf den sich eine Branchennähe stützen lässt. Oder man beschäftigt sich mit der Frage der Priorität, der Zeichenähnlichkeit und vielem mehr. Relativ selten wird darüber nachgedacht, ob das Unternehmenskennzeichen vielleicht gar keinen Schutz genießt, weil es irreführend ist, und wie man dies am effektivsten im Prozess geltend machen kann. Dieser Beitrag beleuchtet die Thematik.

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Das Super-Sportjahr 2024 – auf die Plätze, fertig, „ambush“!
von
Ruven Appelkamp

Das Jahr 2024 bietet nicht nur einen zusätzlichen Tag im Februar, sondern vor allem eins: Sport, Sport und noch mehr Sport. Mit der Handball- sowie der Fußball-Europameisterschaft der Herren finden dieses Jahr gleich zwei sportliche Mega-Events in Deutschland statt. Dazu kommt etwa die Handball-Europameisterschaft der Frauen, die unter anderem bei unseren Nachbarn in der Schweiz und in Österreich stattfindet, und natürlich die Olympischen Sommerspiele in Paris. Wie immer stehen zahlreiche Unternehmen in den Startlöchern, um von der Sogwirkung, die von derartigen Großveranstaltungen ausgeht, zu profitieren. Anlass genug für uns zu beleuchten, was Sie bei eventbezogenen Werbemaßnahmen beachten müssen und welche Hürden es beim sogenannten „Ambush“-Marketing zu nehmen gilt. Wir danken an dieser Stelle Frida Felixmüller, Referendarin in der Anwaltsstation, für Ihre großartige Unterstützung zu diesem Beitrag!

Drei Gründe für HARTE-BAVENDAMM

Ausgewiesene Exzellenz

Zufriedene Mandanten, zahlreiche Top-Tier Rankings, wichtige Fachpublikationen, große Prozesserfahrung: Der gewerbliche Rechtsschutz ist unsere Kernkompetenz.

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Mit Einfallsreichtum und Hingabe vertreten wir Ihre Interessen. Wir schützen Ihr Geistiges Eigentum und erarbeiten kreative Strategien. Komplexe Fälle sind unsere Stärke.

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Als starker Partner beraten wir unsere Mandanten entschlossen, souverän und effektiv. Auch in angespannten Konfliktsituationen agiert unser Team stets mit kühlem Kopf und überzeugt durch Lösungen.