OLG Köln schafft Klarheit: „Dubai Schokolade“ bleibt Herkunftsangabe
Dreh- und Angelpunkt ist und bleibt § 126 Abs. 1 MarkenG. Er schützt geographische Herkunftsangaben, also Bezeichnungen, bei denen Verbraucher erwarten dürfen, dass das Produkt tatsächlich aus dem genannten Ort stammt. Liegt eine solche Angabe vor, darf Schokolade, die nicht aus Dubai stammt, gemäß § 127 Abs. 1 MarkenG auch nicht so genannt werden, da dies eine Irreführung der Verbraucher darstellen würde. Ausgenommen von diesem Schutz sind gemäß § 126 Abs. 2 MarkenG Gattungsbezeichnungen, also Begriffe, bei denen niemand mehr an den ursprünglichen Herkunftsort denkt.
1. Was bisher geschah
Hintergrund des Verfahrens sind vier Fälle des LG Köln im Eilverfahren, in denen Antragsteller gegen die Bezeichnung „Dubai-Schokolade“ vorgingen. Die Kammern zeigten sich gespalten: Während die 33. Zivilkammer des LG Köln in drei Verfahren eine Irreführung bejahte (Urteil vom 25.02.2025 – Az. 33 O 513/24; Beschl. v. 06.01.2025 – Az. 33 O 525/24 und Az. 33 O 544/24), beurteilte die Kammer für Handelssachen desselben Gerichts im Februar 2025 einen weiteren Fall anders (Urteil v. 26.02.2025 – Az. 84 O 10/25). Darüber hinaus hatte auch das LG Frankfurt a.M. eine Irreführung verneint (Beschl. v. 21.01.2025 – 2-06 O 18/25).
Mehr Hintergründe dazu finden Sie in unseren Blogbeiträgen vom 21. Januar und 26. März 2025.
2. Klarheit im Schokoladen-Streit: OLG Köln stärkt Herkunftsschutz
Mit vier Urteilen vom 27.06.2025 entschied der 6. Zivilsenat des OLG Köln (Az. 6 U 52/25, 6 U 53/25, 6 U 58/25 und 6 U 60/25) nun einheitlich, dass die Antragsgegner mit ihrer „Dubai Schokolade“ eine nicht zutreffende Herkunft suggerieren. In den Augen des Gerichts besteht daher eine Gefahr der Irreführung der Verbraucher.
Das OLG Köln stellte fest, dass die Bezeichnung „Dubai Schokolade“ von Anfang an als geographische Herkunftsangabe und nicht als Gattungsbezeichnung verstanden wurde. Dies habe sich auch nicht nachträglich gewandelt, da die strengen Voraussetzungen trotz des Hypes in den sozialen Medien nicht erfüllt seien. Eine solche Wandlung läge erst vor, wenn nur noch ein ganz unbeachtlicher Teil des Verkehrskreises in der Angabe einen Hinweis auf die geografische Herkunft sähe. Der Senat sah die Gefahr der Irreführung der Verbraucher als gegeben an.
Die wesentlichen Argumente:
- Ausgangspunkt des Trends war Dubai selbst: Die Rezeptur wurde dort entwickelt. In Influencer-Videos und Medienberichten würde dieser Ursprung immer wieder betont. Dies unterscheide den Fall von reinen Fantasiebezeichnungen wie „Toast Hawaii“.
- Preis und Exklusivität verstärken Herkunftserwartung: Der ungewöhnlich hohe Preis der Schokolade sowie die Tatsache, dass sie anfangs nur schwer erhältlich war, verstärken nach Auffassung des Gerichts die Erwartung einer mit Luxus assoziierten Herkunft aus Dubai.
- Produktverpackung relevant: Das Verständnis als Herkunftsangabe würde durch die Ausgestaltung der Verpackung gestützt. Die Darstellung der Skyline mit bekannten Gebäuden wie dem „Burj Khalifa“, der in Schriftform dargebotene Begriff „Dubai“ und die englischsprachigen Angaben führen dazu, dass die Verbraucher eine Herkunft aus Dubai erwarten.
- Bedeutungswandel braucht Zeit: Der Wandel einer Herkunftsangabe zur Gattungsbezeichnung vollzieht sich in der Regel langsam und ist hier trotz breiter Medienpräsenz noch nicht abgeschlossen.
3. Ausblick
Hiermit wird die Diskussion höchstwahrscheinlich noch nicht zu ihrem Ende gekommen sein. Die vier Urteile sind als Entscheidungen über einstweilige Verfügungen zwar rechtskräftig gemäß § 542 Abs. 2 S. 1 ZPO, aber die Antragsgegner haben die Möglichkeit, die Sache im Hauptsacheverfahren weiter auszutragen.
Das Urteil zeigt, dass Begriffe, die auf einen bestimmten Ort schließen lassen, mit großer Vorsicht benutzt werden sollten und dass man im Zweifel lieber auf Nummer sicher geht, indem man Bezeichnungen wie „Dubai Style“ verwendet. Dies gilt auch für zukünftige Internetphänomene und Produkttrends.
Wir beraten Sie hierzu gerne.
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