Gesetz gegen digitale Gewalt
Zweck des Gesetzes ist es, den Opfern von Rechtsverletzungen im digitalen Raum zu ermöglichen, ihre Rechte effektiver durchzusetzen. Die Kernpunkte des Entwurfs sind:
Auskunftsansprüche: Betroffene, deren Persönlichkeitsrechte durch bestimmte strafbare Inhalte verletzt wurden, sollen erleichterten Zugang zu Informationen über die Identität der rechtswidrig handelnden Nutzer erhalten. Online-Plattformen und Hosting-Dienste sind verpflichtet, diese Auskünfte zu erteilen.
Speicherung und Sperrung: Eine frühzeitige gerichtliche Anordnung zur Speicherung relevanter Daten bei den Dienstanbietern soll verhindern, dass diese Daten vor dem Abschluss des Verfahrens gelöscht werden. Zudem wird ein neues Instrument eingeführt, das die richterlich angeordnete Sperrung von Nutzerkonten ermöglicht, um schwerwiegende Rechtsverletzungen zu verhindern oder zu beenden.
Zustellungsbevollmächtigte: Soziale Netzwerke, die keinen Sitz in einem EU-Mitgliedstaat haben, müssen weiterhin einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten benennen. Anbieter aus anderen EU-Mitgliedstaaten können im Einzelfall verpflichtet werden, einen Zustellungsbevollmächtigten für gerichtliche Verfahren zu benennen.
Umfang der Straftatbestände: Das Gesetz gegen digitale Gewalt umfasst u.a. strafbare Hassrede, Deepfakes und Doxing. Diese Ausweitung der Straftatbestände soll sicherstellen, dass verschiedenste Formen von digitaler Gewalt erfasst und verfolgt werden.
Verhältnismäßigkeit: Richterlich angeordnete Maßnahmen, wie zum Beispiel Sperrungen von Konten, müssen verhältnismäßig sein und werden nur für einen angemessenen Zeitraum angeordnet.
Abschließende Bemerkung: Das Gesetz zielt darauf ab, die Rechte der Opfer durch effektivere rechtliche Instrumente und Möglichkeiten zu stärken, ohne dabei die fundamentalen Prinzipien der Meinungsfreiheit und der Anonymität im Internet grundlegend infrage zu stellen. Es bleibt abzuwarten, wie es mit dem Entwurf nach den Bundestagswahlen weitergeht.
Das könnte Sie ebenfalls interessieren
On 17 September 2026, the First Board of Appeal of the EUIPO issued an interlocutory decision in KIRA (fig.) / QIRA (R-1989/2025-1) referring the case to the Grand Board of Appeal. At stake are two deceptively simple questions with potentially very large consequences: (1) is the term "software" clear and precise enough to serve as the basis for trade mark protection at all and (2), if so, is software similar to motor vehicles?
Die Frage, wie sich Unternehmen dagegen wehren können, dass ihre Marken ohne Zustimmung als Blickfang für politische Botschaften eingesetzt werden, habe ich 2019 in einem Beitrag für die Festschrift für Paul Ströbele untersucht.
OLG Bamberg, Endurteil vom 29. Juli 2026 – 3 UKl 13/25 e | Der 3. Zivilsenat des OLG Bamberg schreibt seine Rechtsprechung zum Digital Services Act fort. Erstmals konkretisiert er, wie weit Anbieter die Gewichtung der Parameter ihrer Empfehlungssysteme offenlegen müssen; zugleich untersagt er die Login-Pflicht für Meldungen rechtswidriger Inhalte. Wir fassen die Entscheidung zusammen und geben Hinweise für die Praxis.








