Gesetz gegen digitale Gewalt
Zweck des Gesetzes ist es, den Opfern von Rechtsverletzungen im digitalen Raum zu ermöglichen, ihre Rechte effektiver durchzusetzen. Die Kernpunkte des Entwurfs sind:
Auskunftsansprüche: Betroffene, deren Persönlichkeitsrechte durch bestimmte strafbare Inhalte verletzt wurden, sollen erleichterten Zugang zu Informationen über die Identität der rechtswidrig handelnden Nutzer erhalten. Online-Plattformen und Hosting-Dienste sind verpflichtet, diese Auskünfte zu erteilen.
Speicherung und Sperrung: Eine frühzeitige gerichtliche Anordnung zur Speicherung relevanter Daten bei den Dienstanbietern soll verhindern, dass diese Daten vor dem Abschluss des Verfahrens gelöscht werden. Zudem wird ein neues Instrument eingeführt, das die richterlich angeordnete Sperrung von Nutzerkonten ermöglicht, um schwerwiegende Rechtsverletzungen zu verhindern oder zu beenden.
Zustellungsbevollmächtigte: Soziale Netzwerke, die keinen Sitz in einem EU-Mitgliedstaat haben, müssen weiterhin einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten benennen. Anbieter aus anderen EU-Mitgliedstaaten können im Einzelfall verpflichtet werden, einen Zustellungsbevollmächtigten für gerichtliche Verfahren zu benennen.
Umfang der Straftatbestände: Das Gesetz gegen digitale Gewalt umfasst u.a. strafbare Hassrede, Deepfakes und Doxing. Diese Ausweitung der Straftatbestände soll sicherstellen, dass verschiedenste Formen von digitaler Gewalt erfasst und verfolgt werden.
Verhältnismäßigkeit: Richterlich angeordnete Maßnahmen, wie zum Beispiel Sperrungen von Konten, müssen verhältnismäßig sein und werden nur für einen angemessenen Zeitraum angeordnet.
Abschließende Bemerkung: Das Gesetz zielt darauf ab, die Rechte der Opfer durch effektivere rechtliche Instrumente und Möglichkeiten zu stärken, ohne dabei die fundamentalen Prinzipien der Meinungsfreiheit und der Anonymität im Internet grundlegend infrage zu stellen. Es bleibt abzuwarten, wie es mit dem Entwurf nach den Bundestagswahlen weitergeht.
Das könnte Sie ebenfalls interessieren
The EUIPO saw no problem with OBELIX on goods such as firearms and explosives. Les Éditions Albert René did. In its judgment of 13 May 2026 in Case T-24/25, the General Court sided with the publisher — finding EUIPO's assessment of both reputation and the required link between the marks to be fundamentally flawed.
Symbole wie „®“ oder Hinweise wie „Patentiert“ dürften allseits bekannt sein. Man begegnet ihnen nahezu täglich, etwa auf Produktverpackungen im Handel. Präziser werden sie auch als „Schutzrechtshinweise“ bezeichnet und gehören heutzutage in Deutschland zum festen Inventar des Wirtschaftsverkehrs. Gleichzeitig werden sie erstaunlich häufig missverstanden.
Nachdem im Zusammenhang mit Tafelschokoladen zuletzt die Herkunftsangabe „Dubai“ für gerichtliche Auseinandersetzungen sorgte, ist es dieser Tage ein anderes Merkmal der Tafelschokolade, das für Aufsehen sorgt: die Form.
Zum Urteil des Landgerichts Bamberg vom 11. März 2026 (Az. 1 HK O 19/25). Wir fassen die Entscheidung für Sie zusammen und erläutern, welche Konsequenzen sie für Plattformbetreiber und Influencer hat.








