§ 15b UWG und EmpCo-Altbestände: Eine Übergangsregelung, die zu spät kommt
Die neuen Anforderungen an die Umwelt- und Nachhaltigkeitswerbung hat unsere Partnerin Cathérine Elkemann bereits in einem Beitrag in unserem IP-Blog vorgestellt.
Die Problematik der Altbestände war seit Langem bekannt. Eine gesetzliche Abverkaufsfrist wurde von der Wirtschaft wiederholt gefordert, vom deutschen Gesetzgeber aber zunächst abgelehnt. Erst am 24. September 2026, drei Tage vor dem Stichtag, beschloss der Bundestag die Einführung des § 15b UWG – im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens zur Modernisierung des Designrechts. Das Gesetz hat am 16. Oktober 2026 den Bundesrat passiert; die Verkündung steht noch aus. § 15b UWG soll rückwirkend zum 27. September 2026 in Kraft treten und am 27. September 2028 wieder außer Kraft treten.
Abverkauf nach Maßgabe der Verhältnismäßigkeit
Die neue Regelung gewährt weder eine allgemeine Abverkaufsfrist noch einen Bestandsschutz. Die materiellen Verbote der EmpCo-Richtlinie gelten uneingeschränkt. Allerdings unterliegt die Durchsetzung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen wegen bestimmter EmpCo-Verstöße im Hinblick auf vor dem Stichtag in Verkehr gebrachte Waren einer besonderen Verhältnismäßigkeitsprüfung. Noch beim Hersteller lagernde Waren fallen nach der hier vertretenen Auffassung nicht unter § 15b UWG. Für sie können jedoch die allgemeinen Grundsätze zur Gewährung einer Aufbrauchfrist weiterhin Bedeutung haben.
Dabei sind insbesondere vier Gesichtspunkte zu berücksichtigen: die Schwere des Rechtsverstoßes, die bisherigen Anstrengungen des Unternehmens zur Beseitigung des Verstoßes sowie die Kosten und Umweltbelastungen, die mit einer Beseitigung verbunden wären. Auch Produktions- und Verpackungszyklen, Lieferkettenabhängigkeiten und die Möglichkeit einer nachträglichen Korrektur der beanstandeten Angaben können eine Rolle spielen.
Eine solche Interessenabwägung kann dazu führen, dass ein weiterer Abverkauf für einen bestimmten Zeitraum zugelassen oder der Unterlassungsanspruch auf andere Weise eingeschränkt wird. In besonderen Ausnahmefällen kommt nach der Gesetzesbegründung sogar sein vollständiger Ausschluss in Betracht. Ob und in welchem Umfang dies gerechtfertigt ist, hängt jedoch stets von den konkreten Umständen ab.
Mehr Verhältnismäßigkeit, aber keine Rechtssicherheit
Die Berücksichtigung der wirtschaftlichen und ökologischen Folgen der Rechtsdurchsetzung ist durchaus sinnvoll. Die Neuregelung bringt den betroffenen Unternehmen aber nicht die Rechtssicherheit, die sie sich erhofft hatten. Ob und unter welchen Voraussetzungen Altbestände weitervertrieben werden dürfen, bleibt eine Frage der Umstände des Einzelfalls. § 15b UWG beseitigt die Rechtsunsicherheit nicht, sondern macht lediglich deutlicher, wovon sie künftig abhängt.
Hinzu kommt ein grundlegendes Problem: Eine Übergangsregelung soll es den Betroffenen ermöglichen, sich rechtzeitig auf eine bevorstehende Rechtsänderung einzustellen. § 15b UWG wurde dagegen erst beschlossen, als die Unternehmen ihre wesentlichen Dispositionen längst getroffen hatten. Wer bereits Verpackungen überklebt, Produktionsabläufe umgestellt oder Waren ausgesondert hatte, konnte die neue Vorschrift nicht mehr berücksichtigen. Eine Übergangsregelung, die erst am Ende des Übergangs beschlossen wird, kommt für ihren eigentlichen Zweck zu spät.
Mit dem Anwendungsbereich des § 15b UWG, den unionsrechtlichen Grenzen der Verhältnismäßigkeitsprüfung und den praktischen Folgen für die außergerichtliche und gerichtliche Rechtsdurchsetzung befasse ich mich ausführlich in meinem gerade in der Zeitschrift Wettbewerb in Recht und Praxis (WRP) erschienenen Beitrag:
Goldmann, „EmpCo-Altbestände nach § 15b UWG – Verhältnismäßigkeit zwischen Abverkauf und effektiver Rechtsdurchsetzung“, WRP 2026, 1349–1360. Den ganzen Artikel können Sie hier lesen und herunterladen.
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