Unsere Erfahrung. Ihr Wettbewerbsvorteil. Wir sind Ihre Experten im Wettbewerbsrecht.
Wettbewerbsrecht
Unsere Beratungstätigkeit im Recht des unlauteren Wettbewerbs ist ebenso vielfältig wie das Rechtsgebiet selbst.
Wir beraten Sie bei der Planung und Umsetzung neuartiger Geschäftsmodelle und Werbemethoden ebenso wie bei der Konzeption von Werbekampagnen.
Ein besonderer Schwerpunkt unserer Tätigkeit liegt neben Fragen der irreführenden Werbung auf den facettenreichen Gebieten der Produktnachahmung und des Behinderungswettbewerbs.
Vor Gericht kämpfen wir mit Leidenschaft für Ihre geschäftlichen Spielräume im Rahmen des Lauterkeitsrechts.
Im Wettbewerbsprozess ist Schnelligkeit von besonderer Bedeutung. Denn Rechtsstreitigkeiten im UWG werden in der Regel im Eilverfahren entschieden. Wir gehen jedes Tempo mit.
Wir bewerten das Marktverhalten Ihrer Mitbewerber und setzen uns konsequent gegen unlauteres Verhalten zur Wehr.
Ebenso verteidigen wir Sie, wenn Ihnen wettbewerbswidriges Verhalten vorgeworfen wird. Dabei nutzen wir strategisch alle verfahrensrechtlichen Möglichkeiten, um die Durchsetzung von Ansprüchen zu erschweren.
Ein besonderer Fokus unserer Tätigkeit liegt auf der Pharma- und Gesundheitsbranche.
Medizinische, ökonomische und gesundheitspolitische Rahmenbedingungen ändern sich laufend. Die anwaltliche Beratung rund um Vertrieb und Vermarktung von Arzneimitteln, Medizinprodukten und anderen HealthCare-Artikeln befindet sich daher stets im Wandel und das Werberecht ist besonders streng.
In diesem hochkomplexen Bereich beraten wir Sie rechtsgebietsübergreifend im klassischen Arzneimittel- und Heilmittelwerberecht, im Medizinprodukterecht, im Kosmetikrecht, im Recht der Nahrungsergänzungsmittel, im Marken- und Wettbewerbsrecht sowie im Lizenz- und Vertriebsrecht.
Umweltbezogene Werbeaussagen haben in den letzten Jahren massiv an Bedeutung gewonnen.
Immer mehr Unternehmen nutzen Umweltclaims, um ihr Engagement für Nachhaltigkeit zu unterstreichen. Dazu gehört die Verwendung von Begriffen wie "klimaneutral", "umweltfreundlich" oder "nachhaltig".
Die rechtlichen Hürden für sog. „Green-Claims“ werden immer höher. Wir behalten im Dickicht der gerichtlichen Entscheidungen und aktueller EU-Richtlinienentwürfe den Überblick und beraten Sie zur rechtlichen Zulässigkeit von Umweltwerbung.
Zum Thema: Aus unserem IP-Blog
Das Jahr 2024 bietet nicht nur einen zusätzlichen Tag im Februar, sondern vor allem eins: Sport, Sport und noch mehr Sport. Mit der Handball- sowie der Fußball-Europameisterschaft der Herren finden dieses Jahr gleich zwei sportliche Mega-Events in Deutschland statt. Dazu kommt etwa die Handball-Europameisterschaft der Frauen, die unter anderem bei unseren Nachbarn in der Schweiz und in Österreich stattfindet, und natürlich die Olympischen Sommerspiele in Paris. Wie immer stehen zahlreiche Unternehmen in den Startlöchern, um von der Sogwirkung, die von derartigen Großveranstaltungen ausgeht, zu profitieren. Anlass genug für uns zu beleuchten, was Sie bei eventbezogenen Werbemaßnahmen beachten müssen und welche Hürden es beim sogenannten „Ambush“-Marketing zu nehmen gilt. Wir danken an dieser Stelle Frida Felixmüller, Referendarin in der Anwaltsstation, für Ihre großartige Unterstützung zu diesem Beitrag!
Ab dem 17. Februar 2024 erlangt er nun vollständige Geltung: der Digital Services Act. Gemeinsam mit dem bereits seit Mai 2023 geltenden Digital Markets Act (DMA) bildet er ein Reformpaket der Europäischen Kommission zur Regulierung digitaler Dienste im EU-Binnenmarkt. Im Vordergrund des Pakets steht eine strengere Regulierung digitaler Dienste innerhalb der Europäischen Union mit dem Ziel, für mehr Rechtssicherheit und Transparenz auf den digitalen Märkten zu sorgen, Verbraucher besser zu schützen und Innovation und Wettbewerbsfähigkeit am Binnenmarkt zu fördern. In diesem Blogbeitrag geben wir einen Überblick über die wichtigsten Regelungen des DSA und des DMA und diskutieren deren Auswirkungen insbesondere auf Online-Plattformen.
Der Streit zwischen der „Glück“-Konfitüre und dem „LieBee“-Honig hat es in dritter Instanz nun bis zum BGH geschafft. Seit 2019 streiten ihre Hersteller darum, ob die „LieBee“-Honiggläser eine unlautere Nachahmung der „Glück“-Marmeladengläser sind. Das LG und das OLG Hamburg hatten dies in den Vorinstanzen jeweils bejaht. Die Urteilsbegründung des OLG Hamburg trägt nicht, urteilte nun der BGH (Urt. v. 7. Dezember 2023, Az. I ZR 126/22). Das bloße Konzept, ein „Emotionsschlagwort“ als Produktnamen zu verwenden, könne die wettbewerbliche Eigenart nicht begründen. Die Übernahme dieses Konzepts sei auch nicht geeignet, zu einer Nachahmung und Herkunftstäuschung zu führen. Der Streit ist damit aber noch nicht zu Ende. Das OLG Hamburg muss nun – unter Berücksichtigung der Hinweise des BGH – erneut entscheiden.
Die Neuregelung der Aktivlegitimation von Mitbewerbern im UWG ist Herausforderung und Chance zugleich. Inzwischen gibt es erste Beispiele dafür, wie die Gerichte die neue Vorschrift anwenden. Wir verschaffen Ihnen einen Überblick über den neuesten Stand der Rechtsprechung und zeigen auf, wo die Fallstricke bei der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung und der Prozessführung fortan liegen dürften.
Drei Gründe für HARTE-BAVENDAMM
Zufriedene Mandanten, zahlreiche Top-Tier Rankings, wichtige Fachpublikationen, große Prozesserfahrung: Der gewerbliche Rechtsschutz ist unsere Kernkompetenz.
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